(1) Nach Artikel 1 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„13. Für jene Schülerinnen und Schüler, die auf die Teilnahme am Katholischen Religionsunterricht verzichten, ist der verpflichtende Besuch eines alternativen Bildungsangebotes vorgesehen. Die Landesregierung genehmigt die entsprechende Durchführungsverordnung.“
(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut demselben Absatz Anwendung.