(1) Die Gemeinden, vorzugsweise mehrere zusammengeschlossen, erarbeiten für ihr Gebiet das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (GProRL) als langfristiges Planungsinstrument. Das Entwicklungsprogramm gilt mindestens 10 Jahre. Vor seinem Verfall muss das Entwicklungsprogramm mit Beschluss des Gemeinderates überarbeitet oder bestätigt werden. Punktuelle Änderungen sind nicht zulässig.
(2) Die Gemeinden erarbeiten das Gemeindeentwicklungsprogramm im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens, das die Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen, der Verbände und der Interessensgruppen gewährleistet.
(3) Die im Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft festgesetzten Vorgaben, Grundsätze und Ziele sind verbindlich für den Gemeindeplan für Raum und Landschaft.
(4) Das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft ist in Abwägung mit den Entwicklungszielen der Nachbargemeinden zu erarbeiten, welche im Rahmen der strategischen Umweltprüfung zu ermitteln sind.
(5) Das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft der Gemeinde beinhaltet mindestens Folgendes: 56)