(1) Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 2 (Sprachkenntnisse)
1. Wer nicht im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, muss eine Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne und für die Wirkungen laut Artikel 3 dieser Verordnung ablegen.“
(2) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse)
1. Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse, bestehend aus einem Hörverständnistest, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, wird von einer Fachperson für die italienische Sprache und einer Fachperson für die deutsche Sprache abgenommen. Geprüft wird die Kenntnis der beiden Sprachen, die der für das Laureatsdiplom vorgesehenen Niveaustufe entsprechen muss; die Prüfung wird im Rahmen der Wettbewerbsausschreibung laut Artikel 13 des Gesetzes geregelt.
2. Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann auch unabhängig vom Auswahlverfahren für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin abgelegt werden.
3. Die Bestätigung über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse ist ausschließlich für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und die Facharztausbildung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, gültig.“