(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 2, 6 und 7 dieses Dekrets gelten ab 1. Juli 2013. Die Artikel 3, 4 und 5 gelten für die EEVE für das Einkommensjahr 2012 und nachfolgende.
(3) Die Bestimmung laut Artikel 3bis, eingeführt von Artikel 1 dieses Dekrets, gilt für alle Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Dekrets die EEVE verwenden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.