In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 12 (Beihilfen)  

(1)Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen für Maßnahmen, die sie im entsprechenden Zuständigkeitsbereich durchführen, Beihilfen in folgender Höhe gewähren:

  1. bis zu 50 Prozent der zulässigen Kosten für Werbemaßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a),
  2. bis zu 80 Prozent der zulässigen Kosten für Maßnahmen zur Absatzförderung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b),
  3. bis zu 100 Prozent der zulässigen Kosten für Informationskampagnen für die Verbraucherschaft laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c),
  4. bis zu 80 Prozent der zulässigen Kosten für Qualitätskontrollen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) unter Anwendung der De-minimis-Regelung, wobei die Beihilfe bei einer jährlichen Verringerung im Ausmaß von 10 Prozent im siebten Jahr ausläuft.10)

(2) Wird mit der Durchführung der Maßnahmen eine dritte Körperschaft betraut, wird die Beihilfe direkt dieser Körperschaft ausgezahlt.

(3) Auf die zugewiesenen Beihilfen können Vorschüsse bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Abschlussrechnung über die für die Maßnahmen effektiv bestrittenen Ausgaben ausgezahlt.

(4) Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe d) werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. 11)

10)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
11)
Art. 12 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.