(1)Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen für Maßnahmen, die sie im entsprechenden Zuständigkeitsbereich durchführen, Beihilfen in folgender Höhe gewähren:
(2) Wird mit der Durchführung der Maßnahmen eine dritte Körperschaft betraut, wird die Beihilfe direkt dieser Körperschaft ausgezahlt.
(3) Auf die zugewiesenen Beihilfen können Vorschüsse bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Abschlussrechnung über die für die Maßnahmen effektiv bestrittenen Ausgaben ausgezahlt.
(4) Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe d) werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. 11)