Kundgemacht im G.Bl. der Republik vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Auf den Sachgebieten nach Artikel 20 Absatz 1 des Statutes werden die Maßnahmen, die nach den Gesetzen der Provinzbehörde für die öffentliche Sicherheit zustehen, im Gebiet der entsprechenden Provinz vom Landeshauptmann getroffen.
(2) Zu den Befugnissen nach dem vorstehenden Absatz gehören auch die Aufgaben nach Artikel 75 und 127 des kgl. Dekretes vom 18. Juni 1931, Nr. 773 sowie die Ausstellung der Lizenz für die Ausübung des Fotografengewerbes nach Artikel 111 desselben kgl. Dekretes.
(3) Die Befugnisse nach den vorstehenden Absätzen oder Teile davon können den Bürgermeistern übertragen werden.
(4) Von dem im Sinne des Artikels 20 des Statutes getroffenen Maßnahmen ist der Polizeidirektor der Provinz zu verständigen.3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.P.R. vom 19. November 1987, Nr. 526.