Kundgemacht im G.Bl. der Republik vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Unter die Aufsichtsbefugnisse des Staates nach Artikel 9 Ziffer 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, fällt die Befugnis der Angehörigen der Sicherheitsbehörde, zu jeder Stunde die Räume zu betreten und nachzuprüfen, ob die mit Gesetzen und Verordnungen, auch solchen des Landes, oder von der Behörde erlassenen Vorschriften beachtet werden.