(1) Die Gesuche um Abweichung von den Brandschutzvorschriften müssen beim Landesamt für Brandverhütung eingereicht werden.
(2) Dem Gesuch um Abweichung ist der jeweilige Brandschutzplan laut Artikel 3 für das ganze Gebäude in dreifacher Ausfertigung beizulegen.
(3) Im Gesuch um Abweichung müssen gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen vorgeschlagen werden, da die Abweichung keine Reduzierung des vorgeschriebenen Sicherheitsniveaus bewirken darf.
(4) Das Landesamt für Brandverhütung liefert der Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Gesetzes auch ein eigenes Gutachten über das jeweilige Gesuch um Abweichung von den Brandschutzvorschriften. 12)