Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Der Direktor leitet die Tätigkeit des pädagogischen Institutes und des Personals und ist gegenüber dem Direktorium für die Durchführung des vorgesehenen Tätigkeitsplanes verantwortlich.
(2) Gemäß dem einführenden Gesetz hat der Direktor, unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Direktoriums die Aufgabe und die Befugnis:
(3) Der Direktor nimmt überdies folgende Funktionen wahr: