Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Die Geschäftsordnung, die vom Direktorium genehmigt wird, regelt die Dienstpflichten des gesamten Personals des Institutes.
(2) Im Sinne des einführenden Gesetzes entspricht der wöchentliche Dienststundenplan dem der Landesbediensteten.
(3) Das Direktorium legt die Höchstgrenze der Überstunden fest, die das Personal des Institutes leisten darf. Die Überstunden werden gemäß den für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen bezahlt.
(4) Das Direktorium legt die Kriterien der Dienstreisen fest, die gemäß den für die Landesbediensteten geltenden Bedingungen und Diäten vergütet werden.
(5) Die Auswertung der Leistung des Personals wird, wenn erforderlich oder auf Antrag, vom Direktorium auf Vorschlag des Vorsitzenden vorgenommen.