(1) Im Sinne von Artikel 10 des einführenden Gesetzes führt das Institut mit abgeordnetem Staatspersonal, mit Fachleuten und mit Verwaltungspersonal des Landes, sowie eventuell mit abgeordnetem Personal der Berufsschulen und der Landeskindergärten ihre Aufgaben durch.
(2) Im Einvernehmen mit dem Landesausschuß kann das Direktorium dem abgeordneten Personal im Sinne von Artikel 11, Absatz 2 des einführenden Landesgesetzes für die qualifizierte Mehrarbeit und unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes eine angemessene Ausgleichszulage gewähren.
(3) Das Direktorium kann Fachleuten Aufträge für die Abwicklung der unter Artikel 10, Absatz 3 des Gesetzes angeführten Aufgaben unter Beachtung der allgemeinen vom Landesausschuß genehmigten Kriterien und Modalitäten erteilen.
(4) Auch Lehrer, Schuldirektoren und Inspektoren können diese Aufträge übernehmen und sie als freie Mitarbeiter neben ihren üblichen Dienstpflichten durchführen.
(5) Im Sinne des D.P.R. vom 31. Mai 1974, Nr. 419, Artikel 10, letzter Absatz kann das Direktorium die Dienste von Inspektoren in Anspruch nehmen und deren Abordnung über den Hauptschulamtsleiter beim Minister für den öffentlichen Unterricht beantragen.
(6) Zur Abwicklung der Verwaltungsarbeiten verfügt das Institut über das zahlenmäßig im einführenden Gesetz festgelegte Personal.
(7) Oben genanntes Personal bildet das Sekretariat des Institutes und kommt allen Aufgaben im Bereich der Verwaltung, der Buchführung und der allgemeinen Gebarung des Institutes nach.