(1) Die Beherbergungsbetriebe und die dazugehörigen Schank- und Speisebetriebe werden auf Grund von Kriterien mit Erkennungszeichen eingestuft, die im Anhang E zu dieser Verordnung angeführt sind.
(2) Aufgrund wiederholter Reklamationen über einen Beherbergungsbetrieb wegen Mängel in bezug auf die Dienstleistungen oder Sauberkeit oder aufgrund eines entsprechenden Vorschlages des Landesrates für Fremdenverkehr kann der Bürgermeister - nach erfolgloser Mahnung und nach Anhören des betroffenen Betriebsführers - den Betrieb neu einstufen. Der Landesrat für Fremdenverkehr kann in jedem Fall ein Gutachten der von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehenen Kommission einholen. Gegen diese Maßnahme ist eine Beschwerde im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes zulässig. Durch das Einreichen der Beschwerde wird die Durchführung der Maßnahme ausgesetzt.13)
(2/bis) Die von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Kommission kann Kontrollen und Stichprobekontrollen bei mindestens sechs Prozent der Beherbergungsbetriebe durchführen, um zu prüfen, ob sie korrekt eingestuft sind. 14)
(3) Die von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Kommission wird mit Dekret des zuständigen Landesrates ernannt und bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt.15)
(4) Als Zimmer und Wohneinheiten in neu gebauten Betrieben sowie Zimmer und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Umbau oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, zählen jene, für die eine Baukonzession nach dem 10. November 1999 ausgestellt wurde. In Betrieben der Einstufungsklassen 3 Sterne Superior, 4 Sterne Superior und 5 Sterne sind dies jene Zimmer, für die eine Baukonzession nach dem 11. Mai 2005 ausgestellt wurde, während für Wohneinheiten dieser Einstufungsklassen das Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung zählt.16)
(4/bis)17)
(5)18)
(5/bis)19)
(6) (7) (8) (9)20)