1. Die Abteilung Gesundheit kann, im Falle, dass die Voraussetzungen, auf deren Grundlage die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr vorhanden sind, jederzeit die Ermächtigung ändern, aussetzen oder widerrufen. In diesem Falle muss dem Gesundheitsministerium unverzüglich eine Kopie der Aussetzung oder des Widerrufes übermittelt werden.