1. Der gesetzliche Vertreter des Unternehmens muss dem Amt für Gesundheitssprengel jegliche Abänderungen der in der Ermächtigung enthaltenen oder erklärten Elemente mitteilen.
2. Im Fall von strukturellen Änderungen der Räumlichkeiten oder bei Übersiedlung derselben, muss der im vorherigen Punkt 1 vorgesehenen Mitteilung auch das hygienisch-gesundheitliche Gutachten zum Realisierungsprojekt beigelegt werden.