(1) Nach Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:
„6. Mit der Verordnung über die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin kann das Land Südtirol die Gewährung einer Zusatzentschädigung zu Gunsten jener vorsehen, welche eine Ausbildungsstelle innehaben und im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises sind.“
(2) Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„1. Die Tutorinnen und Tutoren sind Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und, was den Bereich der pädiatrischen Ausbildung anbelangt, Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl; sie müssen seit mindestens sechs Jahren mit dem gesamtstaatlichen oder dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sein, eine Patientenanzahl aufweisen, die mindestens der Hälfte der zulässigen Höchstzahl entspricht, und in einer gemäß Artikel 16 akkreditierten Struktur ihre Tätigkeit ausüben. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lehrtätigkeit oder die Funktion als Tutorin oder Tutor oder Koordinatorin oder Koordinator ausüben, werden in ein eigens erstelltes Landesverzeichnis eingetragen.“
(3) Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Mit Durchführungsverordnung kann das Land Südtirol die Gewährung einer Zusatzentschädigung zu Gunsten jener vorsehen, welche eine Ausbildungsstelle im Südtiroler Sanitätsbetrieb innehaben und im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gültigen gleichgestellten Nachweises sind.“
(4) Nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 32/bis (Vereinbarkeit von Arbeit und Familie)
1. Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie kann Ärztinnen und Ärzten für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten ein reduzierter Stundenplan in der Facharztausbildung gewährt werden. Die fehlenden Stunden müssen nachgeholt werden.
2. Während der Facharztausbildung mit reduziertem Stundenplan laut Absatz 1 werden die finanziellen Zuwendungen im Verhältnis gekürzt.“