1. Alle Südtiroler Sportanlagen, einschließlich jener der Schulen und der für die Öffentlichkeit zugänglichen, müssen mit mindestens einem halbautomatischen CE-gekennzeichneten Defibrillator ausgestattet werden. Die Pflicht der Ausstattung mit Geräten und deren Wartung obliegt dem Eigentümer der Anlage.
2. Der Defibrillator muss so positioniert werden, dass er von allen Stellen der Anlage in kürzester Zeit erreichbar ist, um die Wirksamkeit des Einsatzes zu gewährleisten.