(1) Die Verstreuung der Asche muss von der Gemeinde ermächtigt werden, in der die Verstreuung erfolgt, unter Berücksichtigung des Willens der verstorbenen Person.
(2) Die Verstreuung der Asche innerhalb des Friedhofs ist erlaubt:
(3) Die Verstreuung ist außerdem unter Einhaltung eines Mindestabstandes von zweihundert Metern zu Ortschaften und bewohnten Gebieten im Sinne der Raumordnungsbestimmungen an folgenden Orten erlaubt:
(4) Die Gemeinde, in der die Asche verstreut wird, verzeichnet die endgültige Bestimmung, welche vom Verwahrer erklärt wird und macht eine entsprechende Mitteilung an die Gemeinde, welche die Verwahrung verfügt hat.