(1) Diese Verordnung regelt den Transport der Leichen und der Asche, die Ermächtigung zur Feuerbestattung, die Beschaffenheit der Särge und Aschenurnen sowie die Orte, an denen die Asche verstreut werden darf, in Anwendung des Landesgesetzes vom 19. Jänner 2012, Nr. 1, betreffend Bestimmungen in den Bereichen Bestattungswesen und Feuerbestattung.