(1) Die Ermächtigung zur Feuerbestattung stellt die Gemeinde aus, in welcher der Todesfall eingetreten ist; dies erfolgt nach Erhalt einer Bescheinigung auf stempelfreiem Papier des Arztes/der Ärztin laut Artikel 2 Absatz 1, welche den Verdacht ausschließt, dass der Tod auf eine Straftat zurückzuführen ist, oder im Falle eines der Justizbehörde gemeldeten plötzlichen oder verdächtigen Todesfalls, nach Erhalt der Unbedenklichkeitserklärung derselben Justizbehörde, welche ausdrücklich die Möglichkeit der Feuerbestattung vorsieht. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Arztes/der Ärztin, welcher/welche obgenannte Bescheinigung ausstellt, ist nicht erforderlich.
(2) Die Ermächtigung zur Feuerbestattung wird unter Berücksichtigung der Willenserklärung der Person, die verstorben ist oder, falls diese nicht vorliegt, unter Berücksichtigung der Willenserklärung der Familienangehörigen erteilt. Genannte Willenserklärung muss eine der folgenden Formen annehmen:
- testamentarische Verfügung der verstorbenen Person, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine gegenteilige eigenhändige Erklärung der verstorbenen Person vorgelegt wird, die zu einem späteren Zeitpunkt als die testamentarische Verfügung verfasst wurde,
- Mitgliedschaft bei einem anerkannten Verein, der in seiner Satzung die Feuerbestattung der Leichname der eigenen Mitglieder zum Ziel hat, außer es wird eine gegenteilige eigenhändige Erklärung der Person, die verstorben ist, vorgelegt, welche zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Einschreibung in den Verband verfasst worden ist. Für die Zwecke der Feuerbestattung geht die Mitgliedschaft dem Willen der Familienangehörigen vor,
- Erklärung der verstorbenen Person vor dem zuständigen Amt der Gemeinde, in welcher diese ihren letzten Wohnsitz hatte,
- in Ermangelung einer testamentarischen Verfügung oder einer jeglichen anderen auf die verstorbene Person zurückzuführenden Willensäußerung, gilt der Wille des Ehepartners/der Ehepartnerin oder bei Fehlen desselben, der Wille des/der gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches festgestellten nächsten Verwandten; sind mehrere Verwandte gleichen Grades vorhanden, gilt der Wille der absoluten Mehrheit derselben; der Wille wird vor jener Gemeinde geäußert, in der sich der Todesfall ereignet hat oder vor der letzten Wohnsitzgemeinde. Im Falle einer Willensäußerung vor der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, teilt es diese unverzüglich jener Gemeinde mit, in der die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte,
- bei Minderjährigen und entmündigten Personen wird der Wille von den gesetzlichen Vertretern geäußert.
(3) Mangelt es an für Grabstätten ausgewiesenen Zonen, erteilt die Gemeinde die Ermächtigung zur Feuerbestattung der sterblichen Überreste der beerdigten oder beigesetzten Leichen gemäß den für die Feuerbestattung vorgesehenen Verfahren, sobald der vorgeschriebene Rotationszeitraum verstrichen ist und nach Zustimmung der Verwandten gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, oder bei Desinteresse derselben, nach Ablauf von dreißig Tagen ab Veröffentlichung des diesbezüglichen Hinweises auf der Anschlagtafel der betreffenden Gemeinde.