(1) Die Asche aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten Feuerbestattungen kann in Verwahrung gegeben oder verstreut werden, sofern dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt und der Wille der verstorbenen Person respektiert wird, in welcher Form auch immer dieser ausgedrückt wurde.
(2) Die Anpassung der Friedhofsordnungen durch die Gemeinden erfolgt innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Gesetz.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.