(1) Falls aus hygienischen Gründen nichts dagegen spricht, darf der Leichnam ausschließlich für den notwendigen Zeitraum am Wohnsitz aufgebahrt werden. Für die Aufbahrung am Wohnsitz und für den Transport der Leiche zum Leichenschauhaus ist eine Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Arztes erforderlich.
(2) Für den Transport des Leichnams außerhalb des Landesgebietes gelten die einschlägigen staatlichen Bestimmungen.