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In vigore al: 07/09/2016

Beschluss Nr. 515 vom 21.02.2000
Geförderter Wohnbau - Genehmigung der Mustervereinbarung für die Anvertrauung des Dienstes der Führung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Ersetzung der mit Beschluß der Landesregierung vom 6.12.1999, Nr. 5482 genehmigten Mustervereinbarung

....omissis....

1. die Mustervereinbarung für die Anvertrauung des Dienstes der Führung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, wird genehmigt.
 
2. die Mustervereinbarung, die diesem Beschluß beigeschlossen ist, ersetzt die dem Beschluß der Landesregierung vom 6.12.1999, Nr. 5482, beigeschlossene Mustervereinbarung, die folglich widerrufen wird.
 
3. den Landesrat für Wohnungsbau wird zum Abschluß dieser Vereinbarung mit den interessierten Kreditanstalten, die die im Beschluß der Landesregierung vom 6.12.1999, Nr. 5482, angeführten Voraussetzungen erfüllen bzw. mit Repräsentanzen derselben ermächtigt.
 
Anlage

MUSTERVEREINBARUNG BETREFFEND DIE FÜHRUNG DES ROTATIONSFONDS LAUT ARTIKEL 52 DES LANDESGESETZES VOM 17.12.1998, NR. 13

 

ART. 1

GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

1. Die vorliegende Vereinbarung betrifft die Übertragung des Dienstes der Führung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, in der Folge "Gesetz" genannt, für die Gewährung von:

a)     zinslosen Darlehen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E1) und F1) des Gesetzes, die im Sinne des Artikels 8 des Gesetzes ab 1. Jänner 2000 gewährt werden;

b)     zinslosen Darlehen laut Buchstabe a), die vor dem 1. Jänner 2000 gewährt und am 1. Jänner 2000 noch nicht abgeschlossen worden sind;

c)     zinslosen Darlehen, die aufgrund des Gesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, gewährt und am 1. Jänner 2000 noch nicht abgeschlossen worden sind;

d)     zinslosen Darlehen laut Buchstaben b) und c), die vor dem 1. Jänner abgeschlossen, und für die die Identifizierungsurkun-de am 1. Jänner 2000 noch nicht abgeschlossen worden ist.

2. Falls der Mustervereinbarung laut Artikel 52 Absatz 4 des Gesetzes mehr berechtigte Kreditanstalten oder Repräsentanzen derselben beitreten, übernimmt die Kreditanstalt oder Repräsentanz, die die vorliegende Vereinbarung unterschreibt, den Dienst der Führung beschränkt auf die Darlehen, die an Antragsteller gewährt werden, welche im Gesuch um Wohnbauförderung oder mit gesondertem Akt erklärt haben, mit ihm den Darlehensvertrag oder im Falle vom Absatz 1 Buchstabe d) die Identifizierungsurkunde abschließen zu wollen.
3. Die Kreditanstalt oder Repräsentanz, die die vorliegende Vereinbarung unterschreibt, wird in der Folge "Institut" genannt.
4. Das Institut darf nicht die Führung des Dienstes an Dritte abtreten.
 

ART. 2

PFLICHTEN DES INSTITUTES

1. Im einzelnen besorgt das Institut:

a)     die Gesetzmäßigkeitskontrolle, welche darin besteht, das Vorhandensein des Eigentumsrechtes und der Verfügbarkeit zu Gunsten des Förderungsempfängers der zur Sicherstellung des Darlehens der Provinz als Pfand angebotenen Liegenschaften festzustellen, sowie die Kontrolle, daß die der Hypothek unterliegenden Liegen-schaften gegen Brandschäden mit Vinkulierung zu Gunsten des Landes versichert sind;

b)     für Rechnung und in Namen der Provinz den Abschluß der Hypothekardarlehen sowie die diesbezügliche Einverleibung der Hypothek im Grundbuch und die Anmerkung der Sozialbindung, falls diese nicht schon früher angemerkt wurde;

c)     die Auszahlung der Darlehensbeträge nach den im Gesetz und im D.LH. vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in der Folge "Verordnung" genannt, vorgesehenen Modalitäten;

d)     die Überweisung der Tilgungsraten, der eventuell geschuldeten Zinsen sowie jedes anderen aufgrund irgendeines Titels zustehenden Betrages an den Rotationsfonds der Provinz bei deren Schatzmeister;

e)     die Eintreibung im Zwangsvoll-streckungsverfahren samt Erfül-lung der sich daraus ergebenden Obliegenheiten gegenüber säumigen bzw. zahlungsunfähigen Darlehensnehmern;

f)     die Gewährung von Baudarlehen nach den Formen des Bausparens laut Artikel 9 und 10;

g)     die Buchhaltung und die Führung der nötigen Register, welche einen einwandfreien Ablauf des Dienstes gewährleisten;

h)     die Übermittlung an die Provinz der Daten und der Rechnungslegung nach den Be-stimmungen dieser Vereinbarung, sowie jeder anderen für notwendig befundenen Nachrichten bzw. Erläuterungen;

i)     die Löschung der Hypothek und der Sozialbindung auf Antrag des Darlehensnehmers.

 

ART. 3

ABSCHLUß DES DARLEHENSVERTRAGES, EINVERLEIBUNG DER HYPOTHEK UND ANMERKUNG DER BINDUNG

1. Nach Genehmigung des Gesuches um Wohnbauförderung wird das Amt für Wohnbauförderung den Antrag um Bearbeitung des Gesuches und um Abschluß des Darlehensvertrages an das Institut übermitteln.
2. Der Antrag laut Absatz 1 ist mit folgenden Daten belegt:

a)     die persönlichen Daten des Förderungsempfängers;

b)     Darlehensbetrag und -dauer;

c)     Die Daten der Liegenschaft, für welche die Förderung gewährt wurde, und zu Lasten welcher die Hypothek zur Sicherheit des Darlehens einverleibt und die Sozialbindung angemerkt werden muß;

d)     die in der Verordnung vorgeschriebenen technischen Unterlagen.

3. Nach Erhaltung der Unterlagen laut vorhergehendem Absatz fordert das Institut den Förderungsempfänger zur Einreichung der zum Abschluß des Darlehensvertrages erforderlichen Unterlagen auf.
4. Der Darlehensvertrag darf unmittelbar nach Genehmigung des Gesuches um Wohnbauförderung abgeschlossen werden. Das Institut teilt unverzüglich dem Amt für Wohnbauprogrammierung den erfolgten Abschluß des Darlehensvertrages mit.
5. Nach Erfüllung der für die Einverleibung der Hypothek und die Anmerkung der Sozialbindung zu Lasten der geförderten Liegenschaft vorgeschriebenen Bedingungen wird das Institut die Einverleibung der Hypothek und die Anmerkung der Sozialbindung zu Gunsten der Provinz besorgen, vorausgesetzt, daß die Bindung nicht schon früher angemerkt wurde.
6. Die Hypothek muß im ersten Rang zu Lasten jener Liegenschaften einverleibt werden, auf welche sich das Darlehen bezieht, und muß das Darlehenskapital und einen Betrag für Nebenspesen von 30 Prozent des Darlehenskapitals abdecken.
7. Nach vorheriger Ermächtigung des zuständigen Abteilungsdirektors kann die Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens auch in einem dem ersten nachfolgenden Rang einverleibt werden, unter der Bedingung, daß die Summe des Betrages der Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens und jener der Hypotheken, die der Rangordnung vorausgehen, den Konventionalwert der geförderten Liegenschaft, wie er vom Artikel 7 des Gesetzes vorgesehen ist, nicht überschreitet.
8. Im Darlehensvertrag muß der Darlehensnehmer verpflichtet werden, die geförderte Liegenschaft mit Vinkulierung zugunsten des Landes und für einen Betrag, der mindestens dem um 10 Prozent erhöhten Darlehenskapital entspricht, zu versichern und versichert zu halten.
9. Bevor das Institut die Auszahlung des Darlehens vornimmt, muß es die erfolgte Versicherung laut vorhergehendem Absatz feststellen; im Darlehensvertrag muß außerdem vorgesehen werden, daß der Darlehensvertrag von Rechts wegen aufgehoben wird, wenn die vorgesehene Versicherung wegen Nichterneuerung oder aus welchem Grund auch immer erlischt.
10. Nach erfolgter Einverleibung der Hypothek und Anmerkung der Sozialbindung wird das Institut dem technischen Amt für den geförderten Wohnbau eine einfache Kopie des hypothekarischen Darlehensvertrages mit den diesbezüglichen Unterlagen, das Grundbuchsdekret betreffend die Einverleibung der Hypothek und die Anmerkung der Sozialbindung sowie einen auf den neuesten Stand gebrachten Grundbuchsauszug betreffend die geförderte Liegenschaft übermitteln.
11.  Sollte es nicht möglich sein, in kurzer Zeit einen auf den neuesten Stand gebrachten Grundbuchsauszug zu erhalten, wird das Institut die Grundbuchsdekrete laut vorhergehendem Absatz und einen Grundbuchsauszug übermitteln, aus welchem die Einreichung der entsprechenden Grundbuchsanträge hervorgeht.
 

ART. 4

LAUFZEIT UND TILGUNG DES DARLEHENS

1. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 15 oder 20 Jahre nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung.
2. Der diesbezügliche Tilgungsplan des Darlehens wird vom Institut erstellt und dem Darlehensnehmer sowie dem Amt für Wohnbaupro-grammierung gleichzeitig mit der Urkunde über die Zuzählung des Darlehens mitgeteilt.
3. Die Verlängerung der Darlehenslaufzeit von 15 auf 20 Jahre, die das Land in den vom Artikel 53 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Fällen ermächtigt, wird dem Institut mitgeteilt; dieses erstellt einen neuen Tilgungsplan nach den in der Ermächtigung enthaltenen Angaben, und teilt ihn dem Darlehensempfänger und dem Amt für Wohnbauprogrammierung mit.
4. Im Falle von ordentlicher Auszahlung wird die Tilgung des Darlehens mit dem 1. Jänner oder 1. Juli nach erfolgter Auszahlung des Darlehens beginnen; das Darlehen wird in Halbjahresraten mit Fälligkeit der ersten Rate am 30. Juni bzw. 31. Dezember nach Anfang der Amortisationszeit zurückgezahlt.
5. Im Falle von vorzeitiger Auszahlung wird die Tilgung des Darlehens auf jeden Fall mit dem 1. Jänner oder 1. Juli vor Vollendung des zweiten Jahres nach der Auszahlung beginnen.
6. Wird die ordentliche Auszahlung des Darlehens vor Anfang der Amortisationszeit nach vorhergehen-dem Absatz durchgeführt, so wird die Tilgung des Darlehens mit dem 1. Jänner oder 1. Juli nach Durchführung der ordentlichen Auszahlung des Darlehens beginnen.
 

ART. 5

AUSZAHLUNG DES DARLEHENS

1. Die Auszahlung des Darlehens aus dem Rotationsfonds kann ordentlich oder vorzeitig durchgeführt werden.
2. Unter ordentlicher Auszahlung versteht man die Auszahlung laut Artikel 19 Absatz 1, Absatz 3 1. Satz, Absatz 4 1. Satz und Absatz 5 1. Satz der Verordnung. Unter vorzeitiger Auszahlung versteht man die Auszahlung laut Artikel 19 Absatz 2, Absatz 3 3. Satz, Absatz 4 3. Satz und Absatz 5 4. Satz der Verordnung.
3. Nach Feststellung, daß die Voraussetzungen zur Durchführung der ordentlichen oder vorzeitigen Auszahlung gegeben sind, verständigt das Land das Institut davon und stellt demselben die Beträge, welche den Begünstigten zu überweisen sind, auf ein eigens dafür eröffnetes Konto zur Verfügung.
4. Die Beträge laut vorhergehendem Absatz werden dem Institut überwiesen und von diesem auf ein eigens eingerichtetes und auf das Land lautendes transitorisches Konto mit taggleicher Wertstellung gutgeschrieben; dieses transitorische Konto wird verzinst, und zwar zu jenem Zinssatz und mit jener Kapitalisierung, welche für die Kassenbestände der Autonomen Provinz Bozen auf dem Schatzamtskonto Anwendung finden.
5. Das Institut verpflichtet sich, die Beträge an die Förderungsempfänger innerhalb des kürzest möglichen Zeitraumes auszuzahlen, und den Förderungsempfängern die Gutschrift mit Wertstellung von vier Tagen nach dem Einzahlungsgeschäft zuzuerken-nen und von den anderen Kreditanstalten zuerkennen zu lassen. Die Belastung auf das transitorische Konto erfolgt mit Wertstellung des Tages des Geschäftsvorfalles.
6. Nach Ablauf von zehn Tagen nach der Gutschrift auf das transitorische Konto, ohne daß es möglich wurde, die Auszahlung vorzunehmen, wird das Institut dafür sorgen, die Beträge auf das Unterkonto beim Schatzamt laut Artikel 6 wieder gutzuschreiben.
 

ART. 6

RÜCKERSTATTUNG DES DARLEHENS

1. Das Institut wird alle von den Förderungsempfängern zur Tilgung der bestehenden Darlehen, zur vorzeitigen Rückzahlung und zur Zahlung des sonstigen Geschuldeten durchgeführten Einzahlungen auf das transitorische Konto laut Artikel 5 Absatz 3 und 4 mit Wertstellung des dritten Arbeitstages nach dem Inkassogeschäft gutschreiben.
2. Mindestens einmal monatlich wird das Institut mit taggleicher Wertstellung für das Land die auf dem genannten transitorischen Konto angesammelten Beträge auf das Unterkonto des Rotationsfonds beim Schatzamt wieder einzahlen.
3. Im Falle von Verzicht, Widerruf, Aufhebung der Wohnbauförderung sowie einer anderen Maßnahme, die jedenfalls die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens mit sich bringt, wird das Institut die Berechnung des rückzuzahlenden Betrages unter Beachtung der im Gesetz, in der Verordnung und in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestim-mungen besorgen, und das Amt für Wohnbauprogrammierung davon verständigen.
4. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Säumigkeit des Darlehensnehmers wird das Institut für die Rechnung der Provinz die Zwangsbetreibung der geschuldeten Beträge besorgen, indem es gegenüber den Darlehensnehmern jene Zwangsmaßnahmen setzt, welche es als die geeignetsten erachtet, die Interessen der Provinz wahrzunehmen.
5. Im Darlehensvertrag werden in der Form einer ausdrücklichen Aufhebungsklausel jene Umstände vorgesehen, die das Institut berechtigen, die sofortige Rückerstattung des ganzen Darlehensbetrages zu verlangen; bei Eintreten eines solcher Umstände wird das Institut die Provinz davon unverzüglich verständigen.
6. Bei Verspätung in der Zahlung der geschuldeten Beträge wird das Institut die Bezahlung von Verzugszinsen im Ausmaß von zwei Punkten über dem auf den Kassenbeständen des Landes vom Schatzamt zuerkannten Zinssatz verlangen.
7. Nach erfolgter Rückerstattung der Beträge, die aufgrund des Darlehens geschuldet sind, sowie jener Beträge, die jedenfalls mit der einverleibten Hypothek sichergestellt sind, und gegebenenfalls nach Rückerstattung der für die Löschung der Sozialbindung geschuldeten Beträge, besorgt das Institut auf Antrag des Betroffenen und nach vorheriger Ermächtigung des zuständigen Abteilungsdirektors die grundbücherliche Löschung der Hypothek und der Sozialbindung.
 

ART. 7

RECHNUNGSLEGUNG

1. Am Ende eines jeden Monats wird das Institut dem Amt für Wohnbauprogrammierung den Kontoauszug der besorgten Geschäfte mit Kopie der entsprechenden Buchungsbelege übermitteln.
2. Innerhalb vom 28. Februar eines jeden Jahres wird das Institut dem Amt für Wohnbauprogrammierung die Abrechnung der Führung des Rotationsfonds für das vorhergehende Jahr mit Angabe folgender Aufstellungen und Verzeichnisse übermitteln:

a)     vom Land auf das transitorische Konto durchgeführte Einzahlungen;

b)     an die Förderungsempfänger entrichtete Auszahlungen;

c)     Saldenkonto und Aufstellung mit der Zinsenberechnung;

d)     Verzeichnis der angereiften Tilgungsraten mit Angabe der Kassiertage;

e)     Angabe der vorzeitigen Tilgungen, der Widerrufe und der Verzugszinsen;

f)     zustehende Vergütung mit Angabe des Restbetrages der Darlehen am 31.12.

3. Der zuständige Amtsdirektor erteilt dem Institut im Falle von positiver Prüfung eine diesbezügliche Entlastungserklärung.
 

ART. 8

AUFTRAGSVERHÄLTNIS

1. In bezug auf den Abschluß und auf die Durchführung des Darlehensvertrages und der damit zusammenhängenden Handlungen sowie in bezug auf eventuelle Gerichtsverfahren, welche sich bei Säumigkeit oder Unfähigkeit des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der auf Grund des Darlehensvertrages oder von Verwaltungsmaßnahmen betreffend die Gewährung der Wohnbauförderung geschuldeten Beträge notwendig machen, wird das Institut als Beauftragter der Autonomen Provinz Bozen im Namen und für Rechnung derselben auftreten.
 

ART. 9

BAUSPAREN

1. Das Institut verpflichtet sich den Betroffenen Bausparprogramme nach den in den folgenden Absätzen vorge-sehenen Modalitäten anzubieten.
2. Das Bausparprogramm sieht eine Ansparphase mit einer Mindestdauer von fünf und einer Höchstdauer von fünfzehn Jahren ab erster Einzahlung vor. Der zum Bausparprogramm bestimmte Betrag wird auf ein entsprechendes auf den Betroffenen lautendes vinkuliertes Konto eingelegt. Der Jahresbetrag wird zwischen dem Betroffenen und dem Institut in der Mindesthöhe von fünf und Höchsthöhe von dreißig Millionen Lire vereinbart. Die Einzahlungen erfolgen in gleichbleibenden Monats- oder Vierteljahresraten. Vom ursprünglich vereinbarten Jahresbetrag sind in der Folge Abweichungen im Höchstausmaß von 25 Prozent möglich. Die Nichtbeachtung dieses Ausmaßes hat die Verwirkung des Bausparprogrammes zur Folge. Die Umbuchung der eingelegten Beträge erfolgt mit taggleicher Wertstellung. Das vinkulierte Konto ist spesenfrei.
3. Der Betroffene darf das Bausparprogramm an den Ehegatten oder an einen Verwandten innerhalb des 2. Grades abtreten.
4. Der Betroffene kann jederzeit vom Bausparprogramm zurücktreten. In diesem Fall verständigt er das Institut mittels Einschreibebrief mit Rückantwort mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen. Nach der Kündigung entrichtet das Institut dem Betroffenen die als Kapital und Zinsen gutgeschriebenen Beträge. Das Institut kann auch die Einzahlung an den Betroffenen eines zusätzlichen einmaligen Betrages vorsehen. Infolge der Kündigung verliert der Betroffene das Recht auf das Baudarlehen laut Absatz 6 und folgenden.
5. Im Falle des Todes der Betroffenen kann das Bausparprogramm von einem Erben, der mit dem Betroffenen verheiratet oder bis zum 2. Grad verwandt war, fortgesetzt werden.
6. Der Betroffene kann dem Institut nach Ablauf der Mindestdauer des Bausparprogrammes mitteilen, die Ansparphase als beendet zu betrachten. Die Ansparphase gilt jedenfalls nach Ablauf von fünfzehn Jahren als beendet. Der Betroffene hat das Institut zum Abschluß des Baudarlehens innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ansparphase bei sonstigem Verlust aufzufordern und der Darlehensvertrag muß bei sonstigem Verlust innerhalb der darauffolgenden drei Monate abgeschlossen werden.
7. Die Höhe des Baudarlehens entspricht dem Doppelten des während der Ansparphase eingezahlten Kapitals und der gutgeschriebenen Zinsen, es sei denn, der Betroffene beansprucht ein geringeres Darlehen. Das Baudarlehen hat eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren. Die Tilgung des Darlehens beginnt nach erfolgter Auszahlung desselben. Das Baudarlehen wird in gleichbleibenden Kapital und Zinsen umfassenden Halbjahresraten rückerstattet. Auf Antrag des Betroffenen kann eine Vortilgungszeit von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Die Vortilgungszeit wird hinsichtlich der Mindestlaufzeit des Darlehens berücksichtigt.
8. Der jährliche tatsächliche Gesamtzinssatz des Baudarlehens darf den durchschnittlichen Bruttozinssatz, der auf die auf das vinkulierte Konto während der Ansparphase eingezahlten Beträge angewandt wurde, nicht überschreiten; dieser Zinssatz darf um 2,5 Prozentpunkte sowie um weitere 0,05 Prozentpunkte für jedes Vierteljahr, das bis zur Erreichung von zehn Jahren von Ansparphase fehlt, erhöht werden. Zu diesem Zweck werden Ansparzeiten mit einer Dauer von weniger als einem Vierteljahr nicht berücksichtigt.
9. Der Betroffene kann jederzeit das Baudarlehen vorzeitig zurückzahlen, ohne daß er verpflichtet ist, für die vorzeitige Zurückzahlung Konventionalstrafen zu entrichten.
10. Zur Sicherstellung des Baudarlehens wird eine Hypothek zu Gunsten des Instituts einverleibt. Wenn der Darlehensnehmer auch Empfänger des zinslosen Darlehens laut dieser Vereinbarung ist, bleibt das Recht der Autonomen Provinz Bozen auf Einverleibung einer Hypothek 1. Ranges zu Lasten der geförderten Liegenschaft, vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 8, aufrecht. Auf jeden Fall müssen die Höchstbeträge von Darlehen und Hypothek laut Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes beachtet werden.
11. Im Baudarlehen muß ausdrücklich vereinbart werden, daß das Darlehen zum Kauf, Bau oder zur Wiedergewinnung einer Wohnung zum Eigenbedarf bestimmt ist.
 

ART. 10

WEITERE FORMEN VON BAUSPAREN

1. Anstelle des im Artikel 9 beschriebenen Bausparprogrammes kann das Institut auch alternative Sparformen wie z.B. Investmentssparprogramme anbieten.
2. Die Sparprogramme werden entsprechend den Vorschriften der Börsenaufsicht CONSOB verwaltet, haben unbeschränkte Laufzeit und sehen Monats- oder Vierteljahresraten und im freien Ermessen der Sparer auch jederzeitige außerordentliche Einzahlungen vor.
3. Das Institut verpflichtet sich, dem Bausparer nach Beendigung der Ansparphase ein Baudarlehen zum Kauf, Bau oder zur Wiedergewinnung einer zum Eigenbedarf bestimmten Wohnung mit einer Höchstlaufzeit von 20 Jahren – einschließlich der eventuellen Vortilgungszeit – anzubieten, das dem Doppelten des durch das Investmentprogramm gesparten Betrages entspricht.
4. Auf Wunsch des Darlehensnehmers kann auch ein geringerer Betrag aufgenommen werden.
5. Die Vergabe erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen des Bankengesetzes und der Vorschriften der Bankenaufsichtsbehörde sowie unter der Voraussetzung, daß die Rückzahlungsfähigkeit gegeben erscheint. Weiters müssen, bei Gewährung einer Wohnbauförderung durch die Landesverwaltung, die Begrenzungen laut Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes beachtet werden.
6. Der Zinssatz des Darlehens darf variabel oder fix sein. Der variable Zinssatz ist an den Interbankenzinssatz Euribor gebunden, und entspricht dem zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses geltenden Zinssatz Euribor – 6 Monate, aufgerundet auf den nächsten Viertelpunkt, zuzüglich eines verhandelbaren Aufschlages von höchstens 2 Punkten. Die Zinsanpassung erfolgt zweimal jährlich am 1. Jänner und 1. Juli auf Basis Euribor 6 Monate mit Wertstellung des jeweils ersten Arbeitstages des Semesters. Der fixe Zinssatz ist an den Interbankenzinssatz Interest Rates Swaps (IRS) gebunden, und entspricht dem zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses geltenden Zinssatz Interest Rates Swaps (IRS), aufgerundet auf den nächsten Viertelpunkt, zuzüglich eines verhandelbaren Aufschlages von höchstens 1 Punkt.
7. Die im Artikel 9 angeführten Absätze 3, 5, 9, 10 und 11 kommen auch für das Bausparen mittels Investmentprogrammen zur Anwendung.
 

ART. 11

VERGÜTUNG DES DIENSTES

1. Als Vergütung für seine Dienstleistungen wird dem Institut eine jährliche Provision in Höhe von 0,20 Prozent des Restbetrages der am 31. Dezember bestehenden Darlehen zugestanden, die, zusätzlich eventuell geschuldeter Steuern, vom periodisch an die Provinz zu überweisenden Betrag einbehalten wird.
 

ART. 12

KOSTEN

1. Die anfallenden Kosten für die Vertragsabschlüsse und die damit zusammenhängenden Ausgaben sowie die Ausgaben für eventuelle Eintreibungs- und Vollstreckungsver-fahren gehen zu Lasten der Darlehensnehmer.
2. Falls Ausgaben und Steuern im voraus vom Institut bezahlt werden, ist dieses ermächtigt, die genannten Ausgaben bei Auszahlung des Darlehens abzuziehen und einzubehalten.
 

ART. 13

KOOPERATIONSPFLICHT

1. Das Land und das Institut teilen sich unverzüglich mögliche Beschwerden, Ungereimtheiten und Vorschläge hinsichtlich der Dienstabwicklung mit.
 

ART. 14

DAUER DER VEREINBARUNG

1. Der Dienst der Führung des Rotationsfonds wird vom Institut bis zur erfolgten Rückzahlung aller Tilgungsraten der bis zum 31. Dezember 2009 gewährten, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen, Darlehen laut Artikel 1 Absatz 2 geleistet.
2. Die Parteien vereinbaren, daß sie jederzeit und einstimmig Verbesserungen in der Dienstabwicklung einführen können, die aufgrund von Erfahrungen oder aufgrund des Einsatzes neuer technischer Mittel zweckmäßig sind.
3. Die Parteien vereinbaren, daß Abänderungen technischer oder verfahrensrechtlicher Natur dieser Vereinbarung, über den normalen Briefwechsel einvernehmlich vorgenommen werden können.
 

ART. 15

VORZEITIGE AUFLÖSUNG DER VEREINBARUNG

1. Das Land behält sich das Recht vor, die Vereinbarung auch vor der Fälligkeit aufzulösen, falls das Institut grob gegen seine Vereinbarungs-pflichten oder gegen andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verstößt; seine Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt aufrecht.
2. Die Vereinbarung wird von Rechts wegen aufgehoben, falls das Institut die Voraussetzungen für die Zulassung zur Führung des Rotationsfonds nicht mehr erfüllt.
3. Treten während der Laufzeit der Vereinbarung Rechtsvorschriften auf gesamtstaatlicher oder Landesebene in Kraft, welche die Arten der Wohnbauförderungen oder die Voraussetzungen für die Führung des Rotationsfonds ändern, so wird die Vereinbarung aufgrund einer Meldung des Landes – die mittels Einschreiben mit Rückantwort zu übermitteln ist – in jeder Hinsicht, mit Wirkung vom 30. Tag ab Erhalt der erwähnten Meldung aufgelöst; die Pflicht zur Weiterführung des Dienstes bis zur erfolgten Rückerstattung aller Tilgungsraten der bis zum Zeitpunkt der Auflösung gewährten Darlehen bleibt aufrecht.
 

ART. 16

VEREINBARUNGSKOSTEN

1. Alle Ausgaben, Steuern und Gebühren, die durch den Abschluß dieser Vereinbarung entstehen, sind zu Lasten des Instituts.
 

ART. 17

WIRKSAMKEIT DER VEREINBARUNG

1. Diese Vereinbarung ist für die Parteien ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung rechtsverbindlich.
 

ART. 18

DATENSCHUTZ

1. Im Sinne und für die Rechtswirkungen des Artikels 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1996, Nr. 675, erklären die Parteien, in ihrer Eigenschaft als Inhaber der persönlichen Daten und der Daten der Körperschaft bzw. Gesellschaft, die sie vertreten, daß sie mündlich die entsprechende Information über die Behandlung der Daten, die zwecks Abschluß dieser Vereinbarung notwendig waren, ausgetauscht haben.
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ActionActionc) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 6
ActionActionArt. 1 (Abänderung der Anlagen des , betreffend "Lehrpläne, Stundentafeln und Prüfungsordnung für die Mittelschule in der Provinz Bozen")
ActionActionArt. 2 (Rechtsstatus des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals)
ActionActionArt. 3 (Schulausspeisung)
ActionActionAnlage 1
ActionActionAnlage 2
ActionActionAnlage F
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. November 2006, Nr. 68
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
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