(1) Die Befugnisse der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, und die bisher der Region Trentino-Südtirol auf dem Sachgebiet der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen zustehenden Befugnisse werden für das entsprechende Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes ausgeübt.