Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 20. September 1975, Nr. 252; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13, veröffentlicht.
(1) Die Aufenthaltssteuer, die die Region kraft der im Artikel 72 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Zuständigkeit einführen kann, ersetzt die Steuer nach dem kgl. Gesetzesdekret vom 24. November 1938, Nr. 1926, und nach dem Gesetz vom 4. März 1958, Nr. 174, mit seinen späteren Änderungen. Bis zu dieser Ersetzung werden die in jeder Provinz eingehobenen Prozentbeträge, die unter Buchstaben a) und b) zu Gunsten der autonomen Abteilung für Gastgewerbe- und Fremdenverkehrskredit festgesetzt wurden, im Sinne des letzten Absatzes des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. März 1958, Nr. 174, den autonomen Provinzen zugewiesen.
(2) Die Primäre Zuständigkeit der Region auf dem Sachgebiet der Meliorierungsbeiträge bleibt im Bezug auf den Wertzuwachs der Liegenschaften aufrecht, der sich aus allen öffentlichen Arbeiten der öffentlichen Körperschaften im Bereich der Region sowie aus der Einführung oder Verstärkung öffentlicher Dienste ergibt.