Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Von den Provinzen Trient und Bozen werden die Aufgaben der Zentral- und Außenstellen des Staates auf dem Sachgebiet des Schulbaues im entsprechenden Gebiet ausgeübt.
(2) Sollte der Staat mit eigenen Mitteln in den Provinzen Trient und Bozen auf Grund von außerordentlichen gesamtstaatlichen Schulbauplänen tätig werden, so werden die entsprechenden Programme vom Ministerium für den öffentlichen Unterricht im Einverständnis mit einer jeden Provinz erstellt, der die Mittel für ihre Verwirklichung zugeteilt werden.
(3) Die im vorstehenden Absatz genannten Pläne sind jene, die im Staatsgesetz ausdrücklich als außerordentlich bezeichnet werden.