(1) Die gemäß der Gesetzgebung der Provinz erlassenen Maßnahmen über die Feststellung der Grenzen des öffentlichen Wassergutes der Provinz, einschließlich der Seeufer, bilden den Rechtstitel für die entsprechende Einverleibung in das Grundbuch und die Umschreibung in den Kataster der Güter zugunsten der Provinz. Die Einverleibung und die Umschreibung werden von der Provinz veranlaßt.7)