Kundgemacht im G.Bl. vom 26. Juli 1974, Nr. 196; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Provinzen Trient und Bozen können sich im Zusammenhang mit den Erfordernissen, die aus den von ihnen im Sinne dieses Dekretes ausgeübten Befugnissen erwachsen, der technischen Dienste des Staates bedienen, die in nicht auf die Provinzen übertragenen Bereichen tätig sind.
(2) Dem Staat werden die bestrittenen Ausgaben von den Provinzen vergütet. Die Höhe und die Art und Weise der Vergütungen werden nach Übereinkunft mit der betroffenen Provinz mit Dekret des Schatzministers im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister bestimmt.