(1) Die Arbeiter gemäß vorliegendem Vertrag können den Arbeitgeber über die Gewerkschaftsorganisationen zum Einbehalt der Gewerkschaftsbeiträge bevollmächtigen. Der Arbeitgeber überweist monatlich die entsprechenden Beträge an die einzelnen Gewerkschaftsvertretungen, vorausgesetzt, es wird deren Bankkontonummer angegeben. 2. Der Gewerkschaftsbeitrag wird im Ausmaß von 0,50 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes berechnet.