(1) Falls die Mehrheit der Arbeiter einer Baustelle es wünscht und diese Mehrheit 12 Arbeiter umfasst, verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Mensadienst zu errichten und die zu diesem Zweck notwendige Ausrüstung und einen Arbeiter für den Küchendienst zur Verfügung zu stellen.
(2) Wo dieser nicht möglich ist, wird dem Arbeiter ein Betrag von 1,50 Euro pro Stunde ausbezahlt.