(1) Bei Arbeitsunfällen steht dem Arbeiter, soweit er ein Unfallgeld vom INAIL bezieht, eine Ergänzungszulage pro Tag in folgendem Ausmaß zu:
vom 1. bis 3. Tag: 100 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes;
vom 4. bis 90. Tag: 40 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes;
vom 91. bis 180. Unfalltag bzw. bis zur Fälligkeit des persönlichen Arbeitsvertrages: 25 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes.
(2) Bei Nichtanerkennung des Unfalls von Seiten des INAIL ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verpflichtet.
(3) Im Falle von Krankheit, soweit der Arbeiter ein Krankengeld vom INPS bezieht, steht eine tägliche Ergänzungszulage in folgendem Ausmaß zu:
vom 4. bis 20. Krankentag: 30 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes;
vom 21. bis 180. Krankentag bzw. bis zum Ende (Fälligkeit) des persönlichen Arbeitsvertrages: 14 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes.
(4) Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.