Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. Juni 2010, Nr. 26.
(1) Das Land fördert die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftstreibenden, die in kurze Warenkreisläufe für das Gastgewerbe eingebunden sind, und zwar durch die Förderung des Abschlusses von entsprechenden Vereinbarungen, um die Aufwertung und die Verwendung von Produkten aus heimischem Anbau im Gastgewerbe zu unterstützen.
(2) Die Umsetzung der unter Absatz 1 angeführten Bestimmungen ist im Programm laut Artikel 4 festgelegt.
(3) Das Land fördert die Einrichtung von kurzen Warenkreisläufen laut Absatz 1 durch einen spezifischen Verweis in den Maßnahmen zur Umsetzung der Landesgesetze im Bereich der Unternehmensförderung.