Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. Juni 2010, Nr. 26.
(1) Um die Kenntnis und die Verwendung von qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln und den Direktzugang des Konsumenten zum landwirtschaftlichen Markt zu fördern sowie um den Energieverbrauch und die Umweltverschmutzung durch den Transport von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln zu senken, fördert das Land Südtirol den Konsum von qualitativ hochwertigen und gekennzeichneten landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln aus biologischem und heimischem Anbau sowie die Verkürzung der Warenkreisläufe landwirtschaftlicher Produkte und Lebensmittel.
(2) Das Land fördert insbesondere:
(3) Im Rahmenseiner Landwirtschaftspolitik fördert das Land weiters den Konsum von gentechnikfreien Produkten.