(1) Unter die Zielsetzung dieses Gesetzes fallen alle Weiterbildungsveranstaltungen, und zwar im einzelnen die Fortbildung, Spezialisierung, berufliche Qualifizierung und Umschulung, Erwachsenenbildung, Vorbereitung auf Prüfungen und die Berufsertüchtigung - mit Ausnahme der Berufsertüchtigung laut Absatz 2.
(2) Nicht unter die Zielsetzung dieses Gesetzes fallen: