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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
Spezifische Kriterien und Modalitäten für die Anwendung der nationalen Strategie auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

Anhang A
1. Festlegung der Mindestgröße für die Anerkennung als Erzeugerorganisation
Für die Anerkennung als Erzeugerorganisation seitens der Autonomen Provinz Bozen wird der Mindestwert für den Wert der vermarkteten Erzeugung je Produkt oder Produktgruppe gemäß Art. 47 der EU-VO 1182 des Rates wie im in der Tabelle 1 des Anhanges Nr. 1 des Ministerialrundschreibens Nr. 3684 vom 2. Oktober 2008 festgelegt, aber mit folgender Ausnahme im Sinne des Art. 2 4. Absatz des vorher genannten Rundschreibens:
Im Falle eines Gesuches um Anerkennung für ein oder mehrere Produkte aus der Kategorie KN Code 08 (Obst) oder im Falle eines Gesuches um Anerkennung für mehrere Produkte aus der Kategorie KN Code 08 und Kategorie KN Code 07 muss ein Gesamtwert an Wert der vermarkteten Erzeugung (WVE) von mind. € 80.000.000,00 erreicht werden.
Dieser Wert reduziert sich auf € 15.000.000,00 im Falle von Produkten, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind.
 

2. Ergänzende Kriterien und Modalitäten zur Bestimmung des Wert der vermarkteten Erzeugung (WVE)

a) Berechnung des Zukaufswertes von Nichtmitgliedern

Bei der Berechnung des WVE ist die gesamte von Nichtmitgliedern der EO zugekaufte Warenmenge mit dem mittleren Verkaufspreis der Tafelware der jeweiligen Genossenschaft zu multiplizieren und darauf in Abzug zu bringen. Der in Abzug gebrachte Mindestwert darf auf jeden Fall nicht geringer sein als der Zukaufswert.

b) Zertifizierung seitens einer befähigten Bilanzprüfgesellschaft

Die Werte für die Bestimmung des WVE können aus der Bilanz oder aus den Verkaufs- und Einkaufsregistern entnommen werden, da der Zeitraum der Bilanz mit jenen des Bezugszeitraumes für den WVE zusammen fällt.
Falls von der Möglichkeit der Delegierung der Rechnungslegung im Sinne des Art. 11 des Ministerialrundschreibens Nr. 3684 vom 2. Oktober 2008 Gebrauch gemacht wird, muss der WVE von einer befähigten Bilanzprüfgesellschaft zertifiziert werden, bevor er der Autonomen Provinz Bozen vorgelegt wird.
 
Anhang B
PARAMETER ZUR BESTIMMUNG DER KOSTEN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS
1. Festlegung der im OP zugelassenen Personalkosten
Für die im operationellen Programm vorgesehenen Aktionen, und im Besonderen für die Mitarbeiter, welche mit der Verbesserung des Vermarktungsniveaus und jene, welche zur Erzielung und Erhaltung der Qualität der Erzeugung und des Umweltschutzes (Kontrolle der Produktionsverfahren, Warenlieferung, Sortierung, Aufbereitung, Verarbeitung, Logistik) beauftragt und in den EO und/oder in den Mitgliedsbetrieben der Genossenschaften tätig sind, werden die nachstehenden zugelassenen Berufsprofile als Schlüsselfiguren festgelegt:

A) Ebene EO

1) Verantwortlicher für Vermarktung (Direktor/Geschäftsführer);

2) Mitarbeiter Abteilung Marketing;

3) Mitarbeiter Abteilung Qualität

4) Verantwortlicher für das Umweltsicherungssystem.

B) Ebene Mitgliedsgenossenschaft

1) Verantwortlicher für das Qualitätssicherungssystem;

2) Verantwortlicher für die Kontrolle der Lagerung (Kühlhauswart);

3) Verantwortliche für die Kontrolle der Aufbereitung und/oder Verarbeitung, sowie Logistik (Produktionsleiter/Magazineur/Verlademeister/Sortier- und Verpackungsleiter);

4) Verantwortlicher für die Qualitätskontrolle der Waren im Ein- und Ausgang;

5) Verantwortlicher für das Umweltsicherungssystem.

Für die Abrechnung der oben aufgezählten Berufsprofile als Schlüsselfiguren muss ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem vorliegen, welches nach der Norm ISO 9000/2000 von einer akkreditierten Prüfstelle zertifiziert worden ist. Die Qualitätsaufgaben sind aus den Stellenbeschreibungen des Qualitätshandbuches zu entnehmen. Die effektiv geleisteten Qualitätsaufgaben sind in ein eigenes Stundenregister einzutragen.
Auf keinen Fall ist die Abrechnung eines Direktors/Geschäftsführers einer Mitgliedsgenossenschaft als Verantwortlicher für das Qualitätssicherungssystem und das Umweltsicherungssystem zulässig.
Für die Ermittlung der gesamten maximal abrechenbaren Stunden je Mitgliedsgenossenschaft und Jahr gelten folgende Bestimmungen:
Je 9.000 Tonnen, berechnet auf den Anlieferungsdurchschnitt der letzten 2 Jahre, steht ein Ausmaß von 1.828 Stunden, welches einer errechneten vollen Jahresarbeitzeit (ohne Urlaub und Überstunden) einer Arbeitskraft entspricht, für die Abrechnung zur Verfügung. Die daraus errechneten Gesamtstunden pro Genossenschaft und Jahr können auf die oben genannten Berufsprofile aufgeteilt werden. Pro Person ist aber nur ein Höchstausmaß von 1.828 Stunden erstattungsfähig. Sollte eine Mitgliedsgenossenschaft eine Produktion von 9.000 Tonnen nicht erreichen, kann diese 1.828 Stunden, aufgeteilt auf ein oder mehrere Personen, im Rahmen des Qualitätssicherungssystems abrechnen.
Auf Ebene der EO ist für die entsprechenden Berufsprofile ebenfalls ein Höchstausmaß von 1.828 Stunden pro Person erstattungsfähig.
Als Basis für die Berechnung der im OP zugelassenen Personalkosten werden die Gesamtpersonalkosten laut Lohnabrechnung oder Lohnkostenvorschau seitens einer qualifizierten Körperschaft zugrunde gelegt.
Das Höchstausmaß der abgerechneten Personalkosten darf insgesamt 20 % des genehmigten Betriebsfonds nicht überschreiten und das erstattungsfähige Höchstausmaß je Berufsbild wird wie folgt festgelegt, wobei beide Bedingungen erfüllt sein müssen:
 

A) EO

Funktion

max. %-Satz der Personalkosten

max. Betrag

Verantwortlicher für Vermarktung (Direktor/Geschäftsführer)

50 %

52.000,00 Euro

Mitarbeiter Abteilung Qualität

100% im Falle der Abrechung von nur einer Person, ansonsten 70%

43.000,00 Euro

Mitarbeiter Abteilung Marketing

100% im Falle der Abrechung von nur einer Person, ansonsten 70%

52.000,00 Euro

Verantwortlicher für das Umweltsicherungssystem

100%

43.000,00 Euro


 

B) Mitgliedsgenossenschaft

Funktionmax. %-Satz der Personalkostenmax. Betrag
Verantwortlicher für das Qualitätssicherungssystem100%43.000,00 Euro
Verantwortlicher für die Kontrolle der Lagerung70%43.000,00 Euro
Verantwortlicher für die Kontrolle der Aufbereitung und/oder Verarbeitung, sowie Logistik70%43.000,00 Euro
Verantwortlicher für die Qualitätskontrolle der Waren im Ein- und Ausgang70%43.000,00 Euro
Verantwortlicher für das Umweltsicherungssystem70%43.000,00 Euro

Sofern eine Erzeugerorganisation selbst die Tätigkeiten der Aufbereitung/Erstverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Versandsvorbereitung durchführt, gelten die für die Mitgliedsgenossenschaften definierten Berufsbilder auch auf Ebene der EO.
Zur Ausführung der obigen Aufgaben kann aber auch nicht zur EO gehörendes Fachpersonal eingesetzt werden, das dafür eingestellt wird oder seine Mitarbeit als Dienstleistung verrechnet.
 
2. Festlegung der zugelassenen Kosten zur Einführung eines Produktzertifizierungssystems
Die Erzeugerorganisationen (EO) und deren Mitgliedsgenossenschaften können das Qualitätssicherungssystem auch auf die Ebene der Produzenten ausdehnen und ein neues Produktzertifzierungssystem einführen. Die daraus resultierenden Kosten der Beratung, Weiterbildung, Auditierung, Zertifizierung und Mitgliedschaft können nur auf Ebene EO und/oder Mitgliedsgenossenschaft abgerechnet werden.
Für die Einführung eines Produktzertifizierungssystems werden als Personalkosten folgende Schlüsselfiguren anerkannt:

a) interner Auditor

b) Betreuer (Trainer)

Die Einführung gilt als abgeschlossen, wenn mehr als 95% der Produzenten zertifiziert sind. Die Abrechnung der Einführungsphase kann die Dauer eines Programms nicht überschreiten.
Für die Abrechnung der oben aufgezählten Berufsprofile muss ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem mit Qualitätshandbuch vorliegen. Die Qualitätsaufgaben sind aus den Stellenbeschreibungen des Qualitätshandbuches zu entnehmen. Die Qualitätsaufgaben sind in ein eigenes Stundenregister einzutragen.
Für die Ermittlung der gesamten maximal zugelassenen Stunden je Schlüsselfigur und Jahr gelten folgende Bestimmungen:
Zur Auditierung von bis zu 400 Produzentenbetriebe, bzw. zur Betreuung von bis zu 200 Produzentenbetriebe steht jeweils eine entsprechende Schlüsselfigur mit einem Höchstausmaß von 1.828 Stunden, welches einer errechneten vollen Jahresarbeitzeit (ohne Urlaub und Überstunden) einer Arbeitskraft entspricht, für die Abrechnung zur Verfügung. Als Basis für die Berechnung dieser Personalkosten werden die Gesamtpersonalkosten laut Lohnabrechnung zugrunde gelegt.
Das Höchstausmaß der erstattungsfähigen Personalkosten wird wie folgt festgelegt, wobei beide Bedingungen auf Ebene EO und Mitgliedsgenossenschaft erfüllt sein müssen:
 
Funktionmax. %-Satz der Personalkostenmax. Betrag
interner Auditor100%43.000 Euro
Betreuer (Trainer)100%43.000 Euro

Zur Ausführung der obigen Aufgaben kann Personal der EO oder nicht zur EO gehörendes Fachpersonal eingesetzt werden, das dafür eingestellt wird oder seine Mitarbeit als Dienstleistung verrechnet.
Bei Produktzertifizierungssystemen, die auf bisher eingeführte aufbauen, sind nur die Zusatzkosten zu den bisher eingeführten Systemen abrechenbar.
 

3. Festlegung der zugelassenen Ausgaben und Prämien aufgrund der Umweltverpflichtungen in Anwendung des nationalen Rahmens für Umweltmaßnahmen

a) Unteraktion „Agrarumweltmaßnahmen“
Es werden als Agrarumweltmaßnahmen die Integrierte Produktion und die Anwendung der Verwirrungsmethode anerkannt.

Integrierte Produktion

Für den Einsatz der Integrierten Produktion (IP) ergeben sich Mehrausgaben, die sich aus der Differenz der bestrittenen Ausgaben und jener ergeben, die bei herkömmlichen Methoden angefallen wären.
Die maximal abrechenbare Prämie für die IP beträgt beim Apfel 600,00 €/ha Nettoanbaufläche.
Für die Umsetzung und Überwachung der IP können zusätzlich die Kosten der Zertifizierung und der Rückstandsanalysen abgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kontrollstelle nach ISO 45011 und die Laboreinrichtungen nach ISO 17025 akkreditiert sind.

Anwendung der Verwirrungsmethode

Da die Anwendung der Verwirrungsmethode nicht verpflichtender Bestandteil der Integrierten Produktion darstellt, ergeben sich als zusätzliche Mehraufwendungen die Anschaffungskosten der Dispenser und die entsprechenden Arbeitskosten für das Aufhängen derselben.
 
Entsprechend dem Gutachten des Südtiroler Beratungsring werden beim Apfel als Mehraufwand unter Berücksichtigung des Abzuges für 2 eingesparte Behandlungen als Materialkosten maximal 155,00 €/ha Nettoanbaufläche und für das Aufhängen der Dispenser Arbeitskosten von maximal 130,00 €/ha Nettoanbaufläche zugelassen. Sollten auf derselben Fläche 2 oder mehrere Dispensertypen aufgehängt werden, dann können die Materialkosten im Höchstausmaß der kombinierten Dispenser und die Arbeitskosten nur einmal abgerechnet werden.
 
Für die Dokumentation der verwirrten Flächen müssen je nach Dispensertyp mindestens folgende Stückzahlen pro ha nachgewiesen werden:
 
TypSchälingStück/ha
Isomate C plusApfelwickler800
Isomate CTTApfelwickler500
RAK 3Apfelwickler500
Isomate C/OFMApfelwickler/Pfirsichwickler800
ISOMATE OFM rossoPfirsichwickler400
ISOMATE C LRApfelwickler/Fruchtschalenwickler1.000

Für die Kontrolle der Durchführung dieser Umweltmaßnahme müssen stichprobenartig mind. 1% der verwirrten Nettoflächen herangezogen werden.
 
b) Unteraktion „Umweltmaßnahmen außerhalb des Einzelbetriebes“
Es werden Maßnahmen und/oder Investitionen als im OP zur Abrechnung zugelassene Kosten anerkannt, welche dem Schutz des Bodens und des Wassers, der Verbesserung der Luft, der Einsparung der Energie- und Wasserressourcen und dem Abfallmanagement dienen.
Außerdem werden die Kosten für die Anwendung des umweltgerechtes Verpackungsmanagement zugelassen.
Entsprechend dem Ministerialrundschreiben Nr. 6152 vom 24. Dezember 2008 für Mehrwegverpackungen können entweder die tatsächlichen Kosten für Reinigung, Transport und Sortierung, welche mit Rechnungen belegt werden, oder die Mietkosten im Ausmaß von maximal 0,256 €/Einheit und Bewegung berücksichtigt werden.
Als Mehrwegeverpackungssystem werden IFCO, Europool, STECO, CHEP, CPR, EPS, Polymer zugelassen.
Das Höchstausmaß der abgerechneten Kosten für das umweltgerechtes Verpackungsmanagement darf auf jeden Fall nicht 10% des genehmigten Betriebsfonds überschreiten.
 

4. Festlegung der zugelassenen Ausgaben und Anforderungen für strukturelle Investitionen

Um eine klare Abgrenzung zum Entwicklungsplan des ländlichen Raumes im Sinne der Verordnung (EG) 1698/2005 zu ziehen, kann ein Bauprojekt im Operationellen Programm nur mit einem anerkannten Betrag von weniger als 1,5 Millionen Euro abgerechnet werden. Im Rahmen des gesamten Operationellen Programms kann die Abrechnung des betreffenden Projekts jedoch auf mehrere Jahre verteilt werden.
Nach Ablauf des Verbotes der Veräußerung und der Zweckentfremdung von 10 Jahren für mit öffentlichen Beihilfen geförderte bauliche Strukturen, müssen Einnahmen, die in den letzten fünf Jahren durch Veräußerung oder Vermietung erzielt worden sind, bei einer gleichartigen neuen zur Abrechnung vorgelegten baulichen Investition berücksichtigt werden. Der entsprechende, von den anerkannten Kosten abzuziehende Betrag kann, in Abhängigkeit von eventuellen Wertsteigerungen oder durch das verringerte Ausmaß der vormals zugelassenen Kosten, bis zu 40 Prozent vermindert werden.
Bei der Vorlage des Ausführungsplanes oder spätestens bei der Vorlage der Änderung zum laufenden Jahr muss für jede einzelne Investition zum Zwecke der Genehmigung folgende Dokumentation nachgewiesen werden:

a) für bauliche Investitionen:

I.   Auszug aus dem Vollversammlungs- oder Ausschussprotokoll betreffend die Genehmigung des Vorhabens;

II.   Berechnung des wirtschaftlichen Nutzens des Vorhabens;

III.  Bauprojekt erstellt seitens eines befähigten Technikers;

IV.  Kopie der Baukonzession;

V.       Kostenvoranschlag mit mindestens 3 Angeboten für Arbeiten über € 50.000,00 (falls nicht 3 Angebote einholbar sind bedarf es einer eigenen Begründung der Auswahl der Lieferfirma seitens des gesetzlichen Vertreters);

VI.  Kostenvergleich des befähigten Technikers bzgl. der geplanten Kosten mit den entsprechenden Landesrichtpreisen zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten

 

b) für technische Investitionen (Maschinen oder Anlagen):

I.   Auszug aus dem Vollversammlungs- oder Ausschussprotokoll betreffend die Genehmigung des Erwerbes;

II.  Berechnung des wirtschaftlichen Nutzens des Vorhabens;

III. Kostenvoranschlag mit mindestens 3 Angeboten für Erwerbe über € 50.000,00. Falls nicht 3 Angebote einholbar sind bedarf es einer eigenen Begründung der Auswahl der Lieferfirma seitens des gesetzlichen Vertreters.

IV. Kopie des technischen Datenblattes im Falle von Standardmaschinen oder des Pflichtenheftes im Falle von Anlagen.

Im Falle der Vorlage der Dokumentation der Investitionen bei der Änderung des laufendes Jahres vor dem 15. September behält sich die Landesverwaltung das Recht vor, die Änderung des laufenden Jahres bis spätestens 15. Dezember zu genehmigen.
Zum Zeitpunkt der Abrechnung muss zudem die nachstehende Dokumentation vorliegen:

I.   die Aufstellung und die Kopien der entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege. Die Rechnungsbelege müssen mit einer Aufschrift abgestempelt werden, aus der der Name der EO, das OP-Jahr, die entsprechende Aktion und die Unterschrift der Obmann hervorgehen;

II.   die Erklärung des gesetzlichen Vertreters über die Einhaltung aller vorgesehenen Rechtsvorschriften betreffend Brandverhütung, Lärmbelastung, Arbeitssicherheit, Hygiene, Maßnahmen zur Verhinderung der Umweltverschmutzung und Einsatz von Giftgasen und der Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) 1145/2003 bei Ankauf von Liegenschaften oder Leasing;

III.  die EU-Konformitätserklärungen unter Berücksichtigung der Matrikelnummer von Seiten der Erzeugerfirma im Falle von Maschinen und Anlagen;

IV.  Kopie des Abnahmeprotokolls des Technikers im Falle von Bauten und Anlagen;

V.   Kopie des Benutzungsgenehmigung im Falle von Bauten;

VI.   Auszug aus dem Vollversammlungs- oder Ausschussprotokoll betreffend der Verpflichtung, bauliche Investitionen für 10 Jahre und technische Investitionen (Maschinen oder Anlagen) für 5 Jahre weder zu veräußern noch ihre Zweckbestimmung zu verändern;

VII.  der Vergleich Kostenvoranschlag, Abrechnung und Landesrichtpreise zur Angemessenheit der Preise für die im Operationellen Programm abgerechneten Investitionsgüter seitens des befähigten Technikers im Falle von Baulichkeiten; sie müssen sie sich innerhalb der Grenzen der öffentlichen Richtpreise der Autonomen Provinz Bozen bewegen;

VIII.  die Nutzungsvereinbarung zwischen EO und Mitgliedsgenossenschaft im Falle von Investitionen bei den Mitgliedsgenossenschaften;

IX.     aktuelle Aufstellung der technischen Güter;

X.      Auszug aus Konto Veräußerungen/Gewinne aus Anlagevermögen hinsichtlich möglichen Verkauf von alten technischen Anlagen;

XI.    aktuelle Betriebsbeschreibung.

Im Sinne des Ministerialdekretes Nr. 3923 vom 11 Mai 2009 kann seitens des Kontrollorganes vor Ort die Eintragung ins eigene Mehrwertsteuerregister und, im Falle von Bauten oder Anlagen, nach Abschluss der Arbeiten die Eintragung in das Register der abschreibbaren Güter nach den geltenden Bestimmungen und/oder in das Verzeichnis der Aktivposten durch Einsicht in die entsprechenden Register überprüft werden.
Wenn die Einhaltung der genannten Bedingungen auf der Grundlage eigener Erklärungen bestätigt wird, muss die Verwaltung in angemessener Weise deren Richtigkeit aufgrund entsprechender Kontrollen feststellen.
a) Strukturen für die Lagerung
Erstattungsfähig sind der Bau und Erwerb von Lagerräumen bis zu einem Ausmaß, das zur Lagerung von 95 Prozent der höchsten Ernte der vorhergehenden drei Jahre erforderlich ist, wobei mindestens 10.000 Tonnen Tafelobst eingebracht werden müssen.
b) Strukturen für die Aufbereitung und/oder Erstverarbeitung
Der Ankauf jeglicher Maschinen und Anlagen im Erstverarbeitungs-, Sortier-, Verpackungs-, und Versandbereich sowie der Bau oder Umbau von damit zusammenhängenden Strukturen wird gefördert, sofern am Betrieb mehr als 25.000 Tonnen Tafelware aufbereitet werden, besonders es sich um eine Aufstockung oder Ergänzungen der Anlagen mit neuen Linien oder der Einbau von neuen Anlagen handelt.
Abweichend können die technologische Aufrüstung und nach 8 Jahren die technologisch oder technisch bedingte Erneuerungen von einzelnen bereits bestehenden Maschinen oder Linien gefördert werden.
Für Betriebe, die ausschließlich Tafelware aus ökologischem Landbau aufbereiten, beträgt das Mindestausmaß an aufzubereitender Tafelware 10.000 Tonnen. Für die Ermittlung der aufbereiteten Menge von Genossenschaften wird der höchste Wert aus eigener Produktion der vorhergehenden 3 Jahre berücksichtigt, wobei begründet eine Abweichung von den Mindestwerten im Ausmaß bis 8 % zugelassen werden kann
 

5. Festlegung der zugelassenen Ausgaben für Großkisten

Erstattungsfähig sind Plastikgroßkisten sowohl als Neuanschaffung wie auch als Ersatz. Eine Ersatzinvestition kann sowohl die Umstellung von Holz- auf Plastikgroßkisten als auch von mindestens 15 Jahre alten Plastik- auf neuen Plastikgroßkisten betreffen. Ersetzte Großkisten müssen vollständig abgeschrieben und vom Betrieb entfernt worden sein.
Die Aufstockung des Großkistenbestandes durch Neuanschaffung kann bis maximal 90% der höchsten Anlieferung der letzten 3 Jahre abgerechnet werden. Als Grundlage der Berechnung dient eine Großkiste mit einem Fassungsvolumen von 320 kg.
Erstattungsfähig sind nur die Anschaffungskosten der Plastikgroßkiste im Höchstausmaß von € 61,00/ Einheit.
 

6. Festlegung der zugelassenen Ausgaben für Krisenvorbeugungs- und –managementmassnahmen

In Südtirol können die Erzeugerorganisationen folgende Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Marktkrisen im Sinne des Art. 103c Absatz (2) der EU-VO 1234/07 aktivieren:
 

a) Ernteversicherung

Im Sinne des Ministerialdekretes Nr. 3923 vom 11 Mai 2009 können die Erzeugerorganisationen eine Ernteversicherung zur Abdeckung der gestiegenen Fixkosten aufgrund von Schadereignissen abschließen und sie unter folgenden Bedingungen zur Bezuschussung im OP vorlegen:
1. Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist die EO alleine oder gemeinsam mit einer anderer EO für ihre angeschlossenen Mitgliedsgenossenschaften. Entsprechend wird diese Maßnahme als zentrale Aktion angesehen. Entsprechend müssen sich auch im Sinne der Risikostreuung alle Mitgliedsgenossenschaften an der Prämienzahlung beteiligen.
2. Gegenstand der Versicherung
Ernteversicherung zur Abdeckung der gestiegenen Fixkosten aufgrund von qualitative/quantitativen Ernteausfällen, bedingt durch Schadensereignisse aufgrund Naturkatastrophen, widrige Witterungseinflüsse, Krankheits- und Schädlingsbefall.
3. Mindestausmaß des Schadens (Schadensschwelle)
Der qualitative und/oder quantitative Schaden muss mind. 30% betragen, um den Naturkatastrophen gleichgestellt werden zu können. Der Schaden wir auf Ebene der einzelnen Mitgliedsgenossenschaften berechnet und kann somit auch nur einzelne Mitgliedsgenossenschaften betreffen.
4. Berechnung des Schadens
Der qualitative und/oder quantitative Schaden der Ernte kann kumulativ folgendes betreffen:

- Ernteausfall (Vergleich mit durchschnittlichem Hektarertrag der letzten fünf Jahre der Mitgliedsgenossenschaft, unter Auslassung des besten und des schlechtesten Jahres)

-   Qualitätsverlust (aufgrund der Qualitätsschätzung der Hagelversicherung)
5. Festlegung des Schadens
Das Hagelschutzkonsortium stellt alle Schätzprotokolle, welche für jede Gemeinde erstellt werden, in denen Mitgliedsgenossenschaften sich befinden, zur Verfügung. Der Gutachter der Versicherung, unterstützt von einer vom Versicherungsnehmer ernannten Person, errechnet den jeweiligen mittleren gewichteten Schaden in Bezug auf die betreffenden Anlieferungen der Mitgliedsgenossenschaften.
Falls diese Schätzprotokolle fehlen oder sich als nicht ausreichend erweisen, führt die Versicherungsgesellschaft stichprobenartig Untersuchungen durch, um den Schaden zu bestimmen.
Der festgestellte Schaden wird an die EO und zur Kenntnisnahme an die Landesverwaltung weitergeleitet.
 
6. Festlegung des maximal versicherbaren Kapitales
Das maximal versicherbare Kapital errechnet sich aus dem durchschnittlichen Hektarertrag der letzten 5 Jahre unter Auslassung des besten und schlechtesten Jahres, ausgedrückt in kg Tafelware/ha multipliziert mit den Mitgliederflächen, ausgedrückt in ha, und mit dem Fixkostensatz in € je kg. Der maximal versicherbare Fixkostensatz wird auf der Grundlage der Obststatistik des Raiffeisenverbandes 2007/8 auf 10,4 Eurocent/kg festgelegt.
 
7. Auszahlungsklausel für die Versicherung
Die Anlegung einer technischen Reserve ist nur der Versicherungsgesellschaft selbst gestattet und deren Verwendung ist zweckgebunden für Auszahlung der Schadensereignisse und darf daher nicht vorzeitig aufgelöst werden.
 

b) Vermarktungsförderung und Kommunikation

Entsprechend dem Ministerialdekret Nr. 3923 vom 11. Mai 2009 können die EO im Sinne des Krisenmanagements Maßnahmen zur Vermarktungsförderung und Kommunikation durchführen.
Die Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen müssen ergänzend zu den bereits laufenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen der betreffenden EO angewandt werden. Daher müssen sie zeitlich begrenzt und zusätzlich zu dem von der EO geplanten und genehmigten Marketingbudget zur Anwendung kommen sowohl in wertmäßiger als auch in inhaltlicher Hinsicht.
Für den Nachweis der entstehenden oder bereits eingetretenen Marktkrise muss die EO vor Aktivierung der oben genannten Maßnahmen einen technischen Bericht der Landesverwaltung vorlegen, in dem folgende Informationen über das entsprechende Produkt enthalten sein müssen:
1) europäisches oder nationales Konsumverhalten
2) europäische, nationale, regionale, provinzielle und der EO eigene Ernte oder Erntevorschau
3) bisheriger Bestandesabbau
4) bisherige Absatzentwicklung im europäischen oder nationalen Raum
5) erwartete wirtschaftliche Nutzen
Hinsichtlich der Punkte 1-4 muss ein Vergleich mit dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre unter Auslassung des besten und des schlechtesten Jahres erstellt werden und dieser Vergleich muss einen signifikanten Unterschied in zwei oder mehreren Aspekten ergeben.
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