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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
Kriterien für die Klassifizierung von Erde und Steine aus Aushub, auch aus Tunnelbau, als Nebenerzeugnisse

Anlage

Erde und Steine aus Aushub, auch aus Tunnelbau

1. Einleitung

1.1. Bei Bauvorhaben und landwirtschaftlichen Tätigkeiten wird Boden bestehend aus Erde und Steine abgetragen oder ausgehoben. Dieses Aushubmaterial kann entweder an Ort und Stelle für Hinterfüllungen und Umgebungsgestaltungen wieder eingebaut oder abtransportiert und anderswo verwendet oder entsorgt werden.

1.2  urch die Verwendung des nicht verunreinigten Aushubmaterials werden Ressourcen geschont indem die Eingriffe in die Natur durch Schotterabbau vermindert und der Bau unnötiger Deponien verhindert werden. Selbstverständlich muss das verunreinigte Aushubmaterial einer korrekten Behandlung oder Entsorgung gemäß den besonderen Bestimmungen zugeführt werden.

1.3.  Vorliegende Kriterien zeigen auf, wie ausgehobener nicht verunreinigter Boden beurteilt und verwendet werden kann.

 

2.  Begriffsbestimmungen und Verwendung

2.1. Erde und Steine aus Aushub, auch aus Tunnelbau

2.1.1. Erde und Steine aus Aushub, auch aus Tunnelbau (in Folge Aushubmaterial genannt) ist Material, das beim Aushub (bei Bautätigkeiten, in der Landwirtschaft, usw.) sowie bei Tunnel-, Kavernen- und Stollenbauten anfällt.

2.2. Ausnahmen

2.2.1. Gemäß Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22.11.2008 sind „Erde und Steine aus Aushub  Abfall. Gemäß Artikel 2 fällt nicht verunreinigter Boden und anderes natürliches Material, das bei Bautätigkeiten ausgehoben wird, nicht unter die Abfallrichtlinie, wenn sicher ist, dass das Material im natürlichen Zustand beim Bau vor Ort verwendet wird, wo es ausgehoben wurde; in diesem Fall findet weder die Abfallgesetzgebung noch dieser Beschluss Anwendung.

2.2.3. Die unerlässlichen öffentlichen Dienste und die Hilfsorganisationen sind bei der Verwendung des Aushubmaterials als Nebenerzeugnis von den Pflichten dieses Beschlusses ausgenommen.

2.3. Abfall

2.3.1. Aushubmaterial fällt unter den Begriff Abfall im Sinne von Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a), des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, wenn sich der Besitzer dessen entledigt oder entledigen will oder entledigen muss.

2.3.2. Aushubmaterial fällt unter die Bestimmungen über Bodensanierung und Wiederherstellung von verunreinigten Flächen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 4. April 2005, Nr. 1072, wenn es im Sinne des genannten Beschlusses verunreinigt ist.

2.3.3.  Aushubmaterial gilt als potenziell belastet, wenn es aus einem Standort stammt, wo eine laut Anhang 1 angeführte Tätigkeit durchgeführt wurde. Dieser Aushub muss gemäß Beschluss der Landesregierung vom 4. April 2005, Nr. 1072, einem Charakterisierungsplan unterzogen werden. Geht aus dem Charakterisierungsplan hervor, dass der Aushub verunreinigt ist muss die Sanierung gemäß Beschluss Nr. 1072/2005 vorgenommen werden.

2.4. Produkt

2.4.1. Aushubmaterial gilt als Produkt, wenn es aus einem Produktionsprozess stammt und direkt Ziel dieses Produktionsprozesses ist, wie z. B. Steinbrüche, Gruben und Torfstiche. In diesem Fall finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7 „Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche” Anwendung.

2. 5. Erde und Steine als Nebenerzeugnis

2.5.1. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, bestimmt die Landesregierung die Kriterien, nach denen „Erde und Steine aus Aushub, auch aus Tunnelbau  als Nebenerzeugnisse angesehen werden. Aushubmaterial, das das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung von Aushubmaterial ist, kann als Nebenerzeugnis und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) es ist sicher, dass das Aushubmaterial weiter verwendet wird,

b) das Aushubmaterial kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,

c) das Aushubmaterial wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt,

d) die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h. das Aushubmaterial erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutz-anforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

2.5.2. Aushubmaterial, das aus einem Produktionsprozess stammt, aber nicht direkt Ziel dieses Produktionsprozesses ist, wie z. B. Aushub aus Hoch- und Tiefbau, gilt sofern es nicht unter Punkt 2.3. fällt, als Nebenerzeugnis, wenn sicher ist, dass es verwendet wird als:

a) Ersatz für Rohstoffe

Aushubmaterial kann als Ersatz für Rohstoffe verwendet werden, wenn es den Materialien entspricht, die im Richtpreisverzeichnis für Hoch- und Tiefbauten des Landes oder Ähnliches aufgelistet sind. Dafür kann das Aushubmaterial, welches bereits die Eigenschaften als Rohstoff besitzt im Rahmen eines normalen industriellen Verfahrens, auch außerhalb der Baustelle, z. B. in verschiedene Fraktionen getrennt, gebrochen, getrocknet oder gesiebt werden.

b) Geländeauffüllung

Aushubmaterial kann für Geländeauffüllungen verwendet werden, sofern eine vom Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutz“, vorgesehene Genehmigung oder andere Ermächtigungen für Geländeauffüllung vorliegen.

 

3. Zwischenlagerung

3.1.  Das Aushubmaterial kann vor Ort oder außerhalb der Baustelle unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Landschaftsschutz bis zur Vollendung der Arbeiten laut Artikel 72 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, zwischengelagert werden und muss innerhalb dieser Zeit als Ersatz für Rohstoff oder zur Geländeauffüllung sicher verwendet werden.

3.2.  Die bestehenden Zwischenlager, die von Arbeiten stammen, die im Sinne des Artikel 72 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Raumordnung“, bereits abgeschlossen sind, müssen innerhalb von 1 Jahr ab Veröffentlichung dieses Beschlusses als Ersatz für Rohstoffe oder für Geländeauffüllung vor Ort oder anderswo laut Punkt 2.5.2. verwendet oder einer Beseitigung zugeführt werden.

 

4. Verwendungsnachweis

4.1.  Der Verwendungsnachweis gilt als Nachweis für eine sichere Verwendung des nicht verunreinigten Aushubmaterials. Aus diesem Grund müssen der Bauherr und das Unternehmen, das den Aushub durchgeführt hat, für die Verwendung des Aushubmaterials als Nebenerzeugnis einen Verwendungsnachweis vorweisen, der folgende Angaben enthalten muss (s. Muster Anhang 2):

a) Bauherr
b) Unternehmen, das den Aushub durchführt
c) Datum Baubeginnmeldung
d) Ort des Aushubs

e) Menge des nicht verunreinigten Aushubmaterials

f) Art des nicht verunreinigten Aushubmaterials

g) Ort der Zwischenlagerung außerhalb Baustelle mit Angabe der Menge

h) Ort der Verwendung des Aushubmaterials mit Angabe der Menge

bei Verwendung für Geländeauffüllung benötigt man als Beweis der effektiven Verwendung zudem:

Abschrift der entsprechenden Genehmigung laut Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutzgenehmigung  oder einer anderen Ermächtigung;

bei Verwendung als Rohstoff benötigt man als Beweis der effektiven Verwendung zudem:

„Name und Anschrift des Empfängers“.

4.2.  Der Bauherr und das Unternehmen, das den Aushub durchgeführt hat, müssen den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Dokumenten laut Punkt 4.1.h) mindestens 3 Jahre ab Verwendung aufbewahren.

4.3.  Für Aushübe, bei denen bis zu 50 m³ Aushubmaterial anfällt, benötigt man keinen Verwendungsnachweis laut Punkt 4.1.

4.4. Der Verwendungsnachweis kann durch einen Genehmigungsakt (Baukonzession, Landschaftsschutzgenehmigung, UVP, usw.) ersetzt werden, wenn darin alle vom Verwendungsnachweis vorgesehenen Daten enthalten sind.

 

5.  In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

5.1.  Die Bestimmungen dieses Beschlusses treten mit der Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle Arbeiten, deren Baubeginnmeldung nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eingereicht wird.

5.2.  Die bei In-Kraft-Treten dieses Beschlusses offenen Baustellen müssen das Aushubmaterial innerhalb von 2 Jahren einer Verwendung laut Punkt 2.5.2. zuführen. Wird die Baustelle erst nach Ablauf dieser 2 Jahre geschlossen muss das Aushubmaterial innerhalb des Schließungs-termins einer Verwendung laut Punkt 2.5.2. zugeführt werden.

 

Anhang 1

Auflistung der Tätigkeiten gemäß Punkt 2.3.3.(„potenziell belastete Standorte“)

1. Alle Tätigkeiten, die unter die Vorschriften des DLH Nr. 6/2008 fallen (Lagerung von verunreinigenden Stoffen über 1000 l)

2. Gasversorgung

3. Mineralölindustrie

4. Handel mit festen Brennstoffen

5. Schiessstand

6. Wäschereien, Chemische Reinigungen

7. Holzbearbeitungsindustrie

8. Herstellung von Zement

9. Metallerzeugung und Bearbeitung

10. Reparatur von Maschinen und Ausrüstungen

11. Maschinenbau

12. Abfallbehandlungsanlagen

13. Herstellung von Druckerzeugnissen

14. Herstellung von chemischen Erzeugnissen

15. Herstellung von Lederwaren und Schuhen

16. Herstellung von Papier und Papierwaren

17. Pflanzenschutzmittelproduktion

18. Herstellung von Kunstdünger

19. Tankstellen

20. Bahnhofsareale

 

Anhang 2

 
Muster für einen Verwendungsnachweis laut Punkt 4

Verwendungsnachweis

laut Punkt 4 des Beschlusses der Landesregierung Nr. ……./2009

 
a) Bauherr:…………………………………………………………………………………………………………..
 
b) Unternehmen, das den Aushub durchführt ……………………………………………..………..
 
c) Datum Baubeginnmeldung:……….……………………………………………………………..….
 
d) Ort des Aushubs ……………….…………………………………………………………………………….…
 
e) Menge des nicht verunreinigten Aushubmaterials (m³):………………………………….….
 
f)Art des nicht verunreinigten Aushubmaterials:

Sand

Erde

Stein

Schotter

Humus

Anderes………………………………………………………………………………………………..…..

 

g) Ort der Zwischenlagerung außerhalb Baustelle mit Angabe der Menge (m³) ………………….......................................................................................................

 
h) Ort der Verwendung des Aushubmaterials mit Angabe der Menge (m³):
…………………………………………………………………………………………………………………………

bei Verwendung für Geländeauffüllung benötigt man:

Abschrift der entsprechenden Genehmigung laut Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutz  oder andere Ermächtigung;

 

bei Verwendung als Rohstoff benötigt man:

Name und Anschrift des Empfängers:………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………….
 
 

Unterschrift Bauherr…………………………………………………………………………………………………….….

 

Unterschrift Unternehmen, das den Aushub durchführt………………………………..…………………..…..

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