(1) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Ausmaß werden mit Beschluß des Landesausschusses nach Anhören des Beirates für Alpinistik verfügt; die Höhe der Zuschüsse darf höchstens 80% der Ausgaben betragen.
(2) Nachdem die entsprechende Maßnahme durchführbar geworden ist, kann den Begünstigten mit Maßnahme des zuständigen Landesrates ein Vorschuß im Höchstausmaß von 50% des zugewiesenen Betrages ausgezahlt werden. Die Arbeiten müssen innerhalb von drei Jahren ab der Beschlußfassung über die Gewährung des Zuschusses abgeschlossen werden; die Zuschüsse werden nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des zugelassenen Vorhabens flüssiggemacht.