In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

Art. 10 (Zu fördernde Vorhaben)

(1) Zur Verbesserung und Vermehrung des alpinen Vermögens im Bereich der Provinz Bozen ist der Landesausschuß befugt, Zuschüsse für folgende Vorhaben zu gewähren:

  1. Bau und Einrichtung von Schutzhütten und Biwaken,
  2. Wiederaufbau, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung der bestehenden Schutzhütten,
  3. Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen und von Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,
  4. Bau, Instandhaltung, Verbesserung und Markierung von Bergwegen ausschließlich der Klettersteige,
  5. Bau, Instandhaltung und Verbesserung von Hubschrauberlandeplätzen,
  6. Bau von Materialseilbahnen,
  7. Bau von Wasserleitungen und Wasserreservoirs sowie von Sickergruben für Schutzhütten.

(2) Die Landesverwaltung ist weiters befugt, Aktionen und Veranstaltungen durchzuführen, die der Aufwertung des alpinen Vermögens und der diesbezüglichen Werbung dienen.

(3) Die im vorhergehenden Absatz genannten Tätigkeiten können dem Alpenverein Südtirol (AVS), dem Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige oder anderen Anstalten, Körperschaften, Vereinigungen und Organisationen übertragen werden, denen die Landesverwaltung die Ausgaben ganz oder teilweise vergüten kann.

(4) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Zuschüsse können auch für den Bau oder den Kauf und den Umbau von Liegenschaften gewährt werden, die zum Hauptsitz des Alpenvereins Südtirol (AVS) und des Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige bestimmt sind.

(5) Die Zuschüsse für Investitionen in Schutzhütten im Eigentum des Landes werden deren Betreibern gewährt. Die entsprechenden Projekte müssen im Voraus im Falle von außerordentlicher Instandhaltung von der Landesregierung und im Falle von ordentlicher Instandhaltung vom zuständigen Landesrat genehmigt werden. Der Anteil der getätigten Investitionen, der zu Lasten des Betreibers geht und bei Ende des entsprechenden Rechtsverhältnisses noch nicht amortisiert ist, wird vom Eigentümer übernommen und dem neuen Betreiber angelastet.10)

10)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.