(1) Die Zuschüsse können dem Alpenverein Südtirol (AVS) und den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.
(2) Für die im vorhergehenden Artikel Buchstabe b), e), f) und g) angeführten Vorhaben können die Zuschüsse auch den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, welche ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, aber Eigentümer oder Konzessionäre von Schutzhütten sind, die im Gebiet der Provinz gelegen sind.