(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, wird der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien, deren Verwaltung dem Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung anvertraut ist und der sich auf 335.700 Euro beläuft, demselben Landesbetrieb für die Finanzierung der Ausgaben zugewiesen, die durch den Wiederaufbau und die Wiederinstandsetzung der beim Brand im August 2001 beschädigten Anlagen entstanden sind. 39)