(1) Der Landesbetrieb übernimmt alle offenen Projekte der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten in Regie der Landesabteilung Forstwirtschaft und tritt in alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ein. Die Geldmittel, die für genehmigte, noch nicht abgeschlossene Projekte festgestellt und zweckgebunden wurden, werden vom Landeshaushalt auf den Landesbetrieb übertragen. 40)