(1) Das leitende Personal der Kindergärten ist verpflichtet, die Dienstzeit einzuhalten, die in Artikel 44 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt ist.
(2) Die Kindergärtnerinnen sind verpflichtet, die Kinder 35 Wochenstunden zu unterweisen. Weiters sind sie verpflichtet, jährlich 210 Stunden für die Planung der mit dem Kindergartenbetrieb und der Unterweisung zusammenhängenden Tätigkeit zu verwenden, darunter fallen auch die Teilnahme an den Sitzungen des Kindergartenbeirates und der anderen Mitbestimmungsgremien, die Pflege der Beziehungen zu den Familien und die Fortbildung.
(3) Auf die Assistentinnen wird Absatz 1 angewandt.
(4) Das in den vorhergehenden Absätzen genannte Personal ist erforderlichenfalls verpflichtet, auch in Stunden Dienst zu leisten, die im normalen Stundenplan nicht inbegriffen sind, sofern es nicht aus gerechtfertigten Gründen davon befreit ist. Für die Kindergärtnerinnen und die Assistentinnen ist diese Verpflichtung auf 12 Monatsstunden beschränkt12)