In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

d) Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 361)
Rechtsordnung des Kindergartenwesens 2

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40/Sondernummer.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

1. KAPITEL
Begriffsbestimmungen und Zielsetzung

Art. 1-25 2)

2)
Abgedruckt unter Nr. XXI - A.

II. ABSCHNITT
Personalordnung

Art. 26 (Rechtsstand und Besoldung des Personals)

(1) Das leitende Personal, die Kindergärtnerinnen und die Assistentinnen der Landeskindergärten sind Landesbedienstete.

(2) Der Rechtsstand und die Besoldung des Personals werden in den nachfolgenden Artikeln geregelt. 3)

3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

1. KAPITEL
Laufbahngruppen und Zulassung zum Dienst

Art. 27 (Kategorien und Dienstränge)

(1) Das Personal der Landeskindergärten umfaßt folgende Kategorien:

  1. das leitende Personal mit folgenden Diensträngen:
    1. Landesinspektoren für die Kindergärten, einen für die deutsche und einen für die italienische Sprachgruppe;
    2. Direktoren für Kindergärten;
  2. Kindergärtnerinnen;
  3. Kindergarten-Assistentinnen.3)

(2)4)

(3) Die einzelnen Laufbahnen und die entsprechenden Dienstränge sind in den diesem Gesetz angefügten Tabellen A, B und C festgelegt.3)

3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.
4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 28 (Führungskräfte)

(1) Für die Führungsstruktur und die Führungskräfte der Kindergärten gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.5)

5)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6; gemäß Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, bleiben die vor In-Kraft-Treten der Bestimmung von Absatz 1 erteilten Führungsaufträge aufrecht, außer es erfolgt ein neuer Auftrag infolge einer Neuordnung der Führungsstruktur der Kindergärten.

Art. 29 6)

6)
Aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 30 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 30/bis (Kenntnis der Sprache, die bei der Unterweisung der Kinder verwendet wird)

(1) Wer sich um eine Anstellung als Kindergärtnerin oder Kindergartenassistentin bewirbt und das vorgeschriebene Ausbildungsdiplom an einer Anstalt erworben hat, in der die Unterrichtssprache nicht der für die Unterweisung der Kinder vorgesehenen Sprache entspricht, muß eine schriftliche und mündliche Prüfung über die Kenntnis dieser Sprache sowie über die entsprechende Literatur und Didaktik ablegen, und zwar in Übereinstimmung mit den Lehrplänen für den Erwerb des entsprechenden Abschlußzeugnisses.

(2) Absatz 1 wird auch auf das nicht im Stellenplan eingestufte Personal angewandt, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst steht. Das etwaige Nichtbestehen der genannten Prüfung ist mit der Beendigung des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Arbeitsverhältnisses wirksam, spätestens aber zum darauffolgenden 1. September. Gleiches geschieht, wenn jemand an der Prüfung nicht teilnimmt.

(3) Absatz 1 wird nicht auf das Personal ladinischer Muttersprache angewandt.

(4) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Kommissionen abgenommen, die von der Landesregierung nach dem Verfahren und mit der Zusammensetzung ernannt werden, die in Artikel 31 vorgesehen sind; es werden jeweils eine Kommission für die deutsche und eine für die italienische Sprachgruppe ernannt.

(5) Bewerberinnen um eine Stelle als Kindergärtnerin oder Kindergartenassistentin an einem Kindergarten der ladinischen Ortschaften müssen Angehörige der ladinischen Sprachgruppe sein und in einem Kolloquium nachweisen, daß sie die ladinische Sprache beherrschen; das Gespräch ist vor einer Kommission abzulegen, die im Sinne von Absatz 4 ernannt wird. Auf alles, was nicht ausdrücklich in diesem Absatz geregelt ist, sind die vorhergehenden Absätze anzuwenden. 7)8)

7)
Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.
8)
Art. 30/bis Absatz 5 wurde durch Art. 52 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und dann durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7, so ersetzt.

Art. 31 6)

6)
Aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 32 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 33 (Ernennung, Zuweisung der Dienststelle, Probezeit)

(1) (2) (3) (4)9)

(5)(6)(7)10)

9)
Aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
10)
Aufgehoben durch 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

2. KAPITEL
Versetzungen

Art. 34 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 35 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 36 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

3. KAPITEL
Dienstbeurteilung

Art. 37 11)

11)
Aufgehoben durch 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

4. KAPITEL
Pflichten des Personals

Art. 38 (Pflichtstundenplan)

(1) Das leitende Personal der Kindergärten ist verpflichtet, die Dienstzeit einzuhalten, die in Artikel 44 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt ist.

(2) Die Kindergärtnerinnen sind verpflichtet, die Kinder 35 Wochenstunden zu unterweisen. Weiters sind sie verpflichtet, jährlich 210 Stunden für die Planung der mit dem Kindergartenbetrieb und der Unterweisung zusammenhängenden Tätigkeit zu verwenden, darunter fallen auch die Teilnahme an den Sitzungen des Kindergartenbeirates und der anderen Mitbestimmungsgremien, die Pflege der Beziehungen zu den Familien und die Fortbildung.

(3) Auf die Assistentinnen wird Absatz 1 angewandt.

(4) Das in den vorhergehenden Absätzen genannte Personal ist erforderlichenfalls verpflichtet, auch in Stunden Dienst zu leisten, die im normalen Stundenplan nicht inbegriffen sind, sofern es nicht aus gerechtfertigten Gründen davon befreit ist. Für die Kindergärtnerinnen und die Assistentinnen ist diese Verpflichtung auf 12 Monatsstunden beschränkt12)

12)
Die Absätze 1, 2 und 3 wurden ersetzt und Absatz 4 wurde geändert durch Art. 7 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.

Art. 39 (Aufgaben der Inspektoren)

(1) Die Inspektoren sorgen durch ihre Tätigkeit und über Auftrag des Hauptschulamtsleiters und des jeweiligen Schulamtsleiters dafür, daß die Kindergärten für die drei Sprachgruppen die Ziele gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes anstreben und erreichen.

(2) Außer der Beratungstätigkeit für die Direktoren steht den Inspektoren insbesondere zu:

  1. die Führung des Vorsitzes im Inspektoratsrat,
  2. die Überwachung der Tätigkeit der Direktoren,
  3. die endgültige Entscheidung über die Rekurse betreffend die Ernennung der Leiterinnen nach Anhören des Inspektoratsrates,
  4. Förderung und Koordinierung der Fortbildungstätigkeit des leitenden Personals, der Kindergärtnerinnen sowie der Assistentinnen,
  5. die Ausarbeitung von Vorschlägen und Gutachten hinsichtlich der Unterrichtsprogramme und der Verwendung des Beschäftigungsmaterials,
  6. die Durchführung von Inspektionen technisch-didaktischer Art,
  7. die Führung des Vorsitzes auf den mindestens zweimal in jedem Schuljahr abzuhaltenden Direktorenkonferenzen,
  8. die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben, die ihnen durch Sonderbestimmungen, vom Hauptschulamtsleiter beziehungsweise vom Schulamtsleiter der jeweiligen Schule übertragen werden,
  9. die Erarbeitung von Studien, die Durchführungen von Forschungen und technischen Beratungen für den zuständigen Assessor und für den Hauptschulamtsleiter beziehungsweise den Schulamtsleiter der jeweiligen Schule.

(3) Am Ende jedes Schuljahres erstellen die Inspektoren einen Bericht über den allgemeinen Stand der Tätigkeit der Kindergärten und deren Dienste.

(4) Bei Abwesenheit wird der Inspektor vom Hauptschulamtsleiter beziehungsweise vom Schulamtsleiter der jeweiligen Schule durch einen anderen, den Kindergärten zugeteilten Bediensteten der höheren Laufbahn ersetzt.3)

3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 40 (Aufgaben der Direktoren)  delibera sentenza

(1) Der Direktor gewährleistet die einheitliche Führung der Kindergartendirektion und steht dem Betrieb der Kindergärten in erzieherischer, didaktischer, verwaltungsmäßiger und disziplinarischer Hinsicht vor.

(2) Insbesondere steht dem Direktor zu:

  1. die Führung des Vorsitzes im Direktionsrat gemäß Artikel 19,
  2. die Überwachung der Tätigkeit der Kindergärtnerinnen und der Assistentinnen,
  3. die Bildung der Abteilungen,
  4. die endgültige Entscheidung über die von den Kindergärtnerinnen und den Assistentinnen hinsichtlich der Zuweisung der Kindergartenabteilungen eingebrachten Rekurse nach Anhören des Direktionsrates,
  5. die Ernennung der Leiterinnen. Bei den aus einer einzigen Abteilung bestehenden Kindergärten wird vom formellen Ernennungsakt abgesehen,
  6. die Festsetzung der Besuchszeit auf Grund der Entscheidung des Kindergartenbeirates gemäß Artikel 22,
  7. die Entscheidung über die hinsichtlich der Zulassung oder des Ausschlusses von Kindern eingebrachten Rekurse nach Anhören des Direktionsrates, ausgenommen solche, die die Muttersprache betreffen,
  8. die Obsorge für die Kontinuität der Erziehungs- und Bildungsarbeit bei Abwesenheit der Kindergärtnerinnen und Assistentinnen,
  9. Förderung und Koordinierung der Unterweisungstätigkeit im Rahmen der Lehrfreiheit,
  10. das Verfassen des Beurteilungsberichtes für die Assistentinnen gemäß den Richtlinien des Artikels 37,
  11. die Ergreifung oder der Vorschlag von Maßnahmen, die durch Unterlassungen oder Mängel seitens der Kindergärtnerinnen und Assistentinnen erforderlich werden,
  12. die Pflege der Beziehungen zu den Sachverständigen auf medizinisch-psycho-pädagogischem Gebiete,
  13. die Pflege der Beziehungen zur Schulverwaltung in ihren verschiedenen Gliederungen sowie zu den Gebietskörperschaften und zu den mit der Führung der Kindergärten betrauten Körperschaften,
  14. die Leistung des technisch-didaktischen Beistandes für die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen unter besonderer Berücksichtigung der erstmals Ernannten,
  15. die Obsorge für die Durchführung der rechtlichen und verwaltungsmäßigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit besonderem Bedacht auf die Ausstellung von Bescheinigungen, auf die Einhaltung der Besuchszeit und des Schulkalenders, auf die Regelung der Abwesenheiten, auf die Anordnung von Dringlichkeitsmaßnahmen und der für die Gewährleistung des Betriebes und der Sicherheit des Kindergartens erforderlichen Maßnahmen.

(3) Aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und nach Anhörung der Gewerkschaftsorganisation wird für jeden Direktor ein Vizedirektor ernannt, der gänzlich oder teilweise vom Unterricht befreit werden kann.13)3)

massimeBeschluss Nr. 3915 vom 13.09.1999 - Kriterien für die Ernennung von Vizedirektorinnen an den Landeskindergärten mit Befreiung vom Unterricht
13)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 41-42 14)

14)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

5. KAPITEL
Dienststrafen und Dienststrafkommission

Art. 43 14)

14)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

6. KAPITEL
Urlaub und Wartestand

Art. 44 15)

15)
Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 45-46 16)

16)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 12 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.

7. KAPITEL
Laufbahnentwicklung und Besoldung

Art. 47-52 16)

16)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 12 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.

8. KAPITEL
Fürsorge- und Ruhestandsbehandlung

Art. 53 (Pensions- und Krankenversicherung des planmäßigen Personals)

(1) Das an den Kindergärten in Planstellen bedienstete leitende Personal, die Kindergärtnerinnen und die Assistentinnen werden für die Vorsorgezwecke bei der Pensionskasse der Bediensteten der Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) sowie beim Nationalen Fürsorgeinstitut für Bedienstete der Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.), nur für die Vorsorgezwecke, gemäß den entsprechenden geltenden Bestimmungen und für die Zwecke der Krankenversicherung bei der Wechselseitigen Landeskrankenkasse Bozen eingeschrieben.

(2) Außerdem wird für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten jenes Personals vorgesorgt, für das nach den geltenden einschlägigen Gesetzen eine solche Versicherungspflicht vorgesehen ist.

Art. 54 17)

17)
Aufgehoben durch Art. 22 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

9. KAPITEL
Verwaltungsrat

Art. 55-56 14)

14)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

10. KAPITEL
Regelung der Beauftragungen und der ersatzweisen Dienstvertretungen

Art. 57 (Beauftragungen und ersatzweise Dienstvertretungen)

(1)4)

(2)4)

(3)18)

(4)19)

(5)4)

(6)4)

(7)4)

(8)4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
18)
Art. 57 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Buchstabe d) des Art. 52 Absatz 2 des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 6.
19)
Siehe Art. 5 des L.G. vom 15. Jänner 1985, Nr. 5:

5.(Beauftragung von Kindergartenpersonal auf unbestimmte Zeit)

(1) Artikel 57 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, ist mit Wirkung vom 1. September 1985 aufgehoben.

(2) Das Kindergartenpersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beauftragung auf unbestimmte Zeit innehat, behält diese bei.

(3) Das Kindergartenpersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbestimmte Zeit beauftragt ist und bereits bei einem öffentlichen Wettbewerb der Provinz Bozen die Eignung erlangt hat, wird, wenn nötig auch über die Zahl der Planstellen hinaus, im Stellenplan eingestuft, und zwar mit Wirkung vom 1. September 1985. Allfällige über die Zahl der Planstellen hinausgehende Stellen werden durch später frei werdende Planstellen aufgefangen.

(4) In den ersten drei öffentlichen Wettbewerben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden, sind 70% der ausgeschriebenen Stellen für das Kindergartenpersonal freigehalten, das auf unbestimmte Zeit beauftragt ist und die Eignung erlangt hat. Die nicht zugewiesenen Stellen werden an Kandidaten vergeben, die keinen Anspruch auf freigehaltene Stellen haben. Falls in der allgemeinen Wettbewerbsordnung im Rahmen der ausgeschriebenen Stellen die Anzahl der Kandidaten mit Auftrag auf unbestimmte Zeit die Zahl der Stellen überschreitet, die freizuhalten wären, so brauchen keine Stellen freigehalten zu werden. In diesem Falle erfolgt die Ernennung der Gewinner aufgrund der allgemeinen Wettbewerbsrangordnung. Diese Bestimmung wird auch auf die Ernennung in den Stellenplan gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, angewandt.

(5) Für Bedienstete, die an keinem Wettbewerb teilgenommen haben oder in keinem solchen die Eignung erlangt haben, erlischt die Beauftragung auf unbestimmte Zeit mit Wirkung vom 1. September, der auf den Abschluß des dritten öffentlichen Wettbewerbs folgt.

Art. 58 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 59 20)

20)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 7. Dezember 1988, Nr. 54.

Art. 60 (Besoldung des beauftragten Personals und der Ersatzkräfte)

(1)21)

(2)22)

(3)23)

(4)(5)(6)(7)10)

21)
Art. 60 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Buchstabe d) des Art. 52 Absatz 2 des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 6.
22)
Art. 60 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Buchstabe d) des Art. 52 Absatz 2 des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 6.
23)
Art. 60 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Buchstabe d) des Art. 52 Absatz 2 des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 6.
10)
Aufgehoben durch 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 61 24)

24)
Aufgehoben durch Art. 12 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.

Art. 62 11)

11)
Aufgehoben durch 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

11. KAPITEL
Fortbildung und Studien

Art. 63 (Kurse, Studien, Forschungen, Versuche, Fortbildung)

(1) Auf Vorschlag des Inspektoratsrates beschließt der Landesausschuß die Abhaltung von Aufbau und Fortbildungskursen, die Durchführung von Studien und Forschungen auf dem Gebiet des Erziehungswesens, weiters Versuchsvorhaben sowie Aufträge zur Sammlung, Ausarbeitung und Verbreitung pädagogisch-didaktischer Abhandlungen.

(2) Die organisatorischen Einzelmaßnahmen, wie Vergütungen an die Referenten, an die Forscher und Sachverständigen, Spesenrückvergütungen an die Kursteilnehmer, verschiedene Organisationsspesen oder ähnliche Kosten werden von Fall zu Fall mit dem im ersten Absatz genannten Beschluß geregelt.

(3) Außerdem können die Inspektoren, die Direktoren und die Kindergärtnerinnen vom Landesausschuß zur Teilnahme an Aufbau- und Fortbildungskursen im In- und Ausland ermächtigt werden.

(4) Die Vergütungen an die Kursteilnehmer dürfen keinesfalls höher liegen als die den Landesbediensteten gleichen Dienstranges zustehenden Außendienstvergütungen.

(5) Der Landesausschuß kann Körperschaften und Vereinigungen ermächtigen, auf Rechnung der Provinz Aufbau- und Fortbildungskurse zu Gunsten des Personals der Landes- und Privatkindergärten zu veranstalten und hierfür Beiträge und Zuschüsse gewähren.

III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen

1. Kapitel
Besondere Bestimmungen

Art. 64-65 2)

2)
Abgedruckt unter Nr. XXI - A.

Art. 66-69 25)

25)
Omissis.

Art. 70

(1) (2) (3)14)

(4)26)

(5) (6)14)

14)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
26)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 114 des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

Art. 71-73 14)

14)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 74-75 25)

25)
Omissis.

Art. 76-77 14)

14)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 78 (Anerkennung der Dienstjahre für die Pensionsversicherung)

(1) Die Ruhestandsbehandlung in Form der Pension, die den im Sinne der Artikel 67, 68 und 69 aufgenommenen Bediensteten für jenen Dienst zusteht, der gemäß den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes für die Laufbahn anerkannt worden ist, wird zu Lasten des Landeshaushaltes bis zum Erreichen jenes Ausmaßes entrichtet oder ergänzt, das von seiten der Pensionskasse der Bediensteten der Gebietskörperschaften (CPDEL) bei gleicher Zeitdauer der Einschreibung zusteht.27)

(2) Zu dem im vorhergehenden Absatz genannten Zweck wird der zwecks Entwicklung der Laufbahn nicht zur Gänze anerkannte Dienst voll angerechnet.

(3) Der von Ordensfrauen geleistete und nicht einer Versicherungspflicht bei einem Versicherungsinstitut, einer Pensionskasse oder einem Fürsorgeinstitut unterworfene Dienst wird nicht berücksichtigt.

27)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 13. April 1978, Nr. 14.

Art. 79 (Anerkennung der Dienstjahre für die Abfertigung)

(1) Zugunsten des auf Grund der Artikel 67, 68 und 69 aufgenommenen Personals wird für die Berechnung der Abfertigung im Sinne des Artikels 54 auch der gemäß den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes für die Laufbahn anerkannte Dienst angerechnet. Von der Berechnung sind jene Zeiträume ausgenommen, für welche der Betreffende bereits eine Abfertigung oder eine gleichartige Zuweisung erhalten hat. Von der auf diese Weise berechneten Abfertigung wird die gesamte Dienstprämie abgezogen, die vom Nationalen Fürsorgeinstitut für Bedienstete der Gebietskörperschaften (INADEL) entrichtet wurde und die sich auf den für die Laufbahn anerkannten Dienst bezieht.

(2) Für die Berechnung der Abfertigung gemäß vorhergehendem Absatz wird der für die Entwicklung der Laufbahn nicht zur Gänze anerkannte Dienst voll angerechnet.

(3) Hinsichtlich des im Sinne des Artikels 66 aufgenommenen Personals wird das Land die zu Lasten des Nationalinstitutes für die Fürsorge für die Staatsbediensteten (ENPAS) gehende Abfertigung bis auf die im Artikel 54 vorgesehene Höhe um jene Anzahl von Dienstjahren anheben, die beim Staat geleistet wurden und zahlenmäßig den im Landesdienst geleisteten entsprechen.

Art. 80 (An Aufbaukursen teilnehmendes Personal)

(1) Auf die Kindergärtnerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im In- oder Ausland einen Aufbaukurs für den Kindergärtnerinnenberuf besuchen und im ersten Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen als Gewinner einer freien Stelle im Sinne des ersten oder des dritten Absatzes des Artikels 30 hervorgehen, werden die Artikel 71, 77 und 78 angewendet.

2. KAPITEL
Übernahme von Personal verschiedener Körperschaften durch das Land

Art. 81 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 82-83 14)

14)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 84 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 85 2)

2)
Abgedruckt unter Nr. XXI - A.

Art. 86-87 25)

25)
Omissis.

Art. 88 (Provinzialverband der Kindergärten der Provinz Bozen)

(1) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mindestens einem Jahr beim Hauptsitz des Provinzialverbandes für Kindergärten der Provinz Bozen (Federazione provinciale degli asili infantili e scuole materne della Provincia di Bolzano) bedienstete Verwaltungspersonal wird mit Wirkung ab dem im ersten Teil des ersten Absatzes des Artikels 74 vorgesehenen Zeitpunkt mit Beschluß des Landesausschusses und vorbehaltlich eines entsprechenden Ansuchens in den Verwaltungsstellenplan des Landes gemäß Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, aufgenommen. Die Einstufung erfolgt erforderlichenfalls auch überzählig zum Plansoll in die entsprechende Laufbahn, die dem Betreffenden auf Grund seines Studientitels gemäß Landespersonalordnung zusteht. Von der Altersgrenze und von der Kenntnis der Nicht-Muttersprache wird abgesehen.

(2) Zwecks Entwicklung der Laufbahn wird dem im ersten Absatz angeführten Personal der beim genannten Verband geleistete Dienst zur Gänze anerkannt, sofern dieser Dienst im Besitze jenes Studientitels geleistet wurde, auf Grund dessen die Einstufung in die jeweilige Laufbahn erfolgt.

IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Art. 89-91 2)

2)
Abgedruckt unter Nr. XXI - A.

Art. 92

(1) Auf das Personal der Kindergärten wird, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, das Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung angewendet.

Art. 93

(1) Die diesem Gesetz beigelegten Tabellen A, B und C werden genehmigt.

Art. 94-97 2)

2)
Abgedruckt unter Nr. XXI - A.

TABELLEN A-C28)

28)
Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.
indice
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ActionActionl) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. April 1994, Nr. 9
ActionActionm) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Juni 1995, Nr. 31
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 1995, Nr. 57
ActionActiono) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 7. Oktober 1996, Nr. 4817
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Juni 1999, Nr. 34
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. März 2001, Nr. 11
ActionActionr) Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16
ActionActions) Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6
ActionActiont) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Januar 2016, Nr. 3
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