Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juni 2002, Nr. 24.
(1) Für jede durchgeführte Formalität mit effektiver Eintreibung der Umschreibungssteuer erhält der Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters eine Vergütung von höchstens 3,74 Euro.
(2) Das Ausmaß dieser Vergütung wird jährlich der vom Zentralinstitut für Statistik (ISTAT) ermittelten Änderung des Gesamtindexes der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepasst, bezogen auf den Monat Oktober des Jahres, das dem Bezugsjahr vorausgeht.