Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juni 2002, Nr. 24.
(1) Die vorliegende Verordnung regelt die Feststellung, die Einhebung und die Verbuchung der Landesumschreibungssteuer und die diesbezüglichen Kontrollen, die Modalitäten für die Feststellung, die Einbringung und die Rückerstattung sowie die Anwendung der Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung in Durchführung von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9.