(1) Für die Beträge, die ungeschuldet als Landesumschreibungssteuer entrichtet wurden, kann der/die Anspruchsberechtigte an das Landesamt für Abgaben innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Einreichung der Formalität einen auf stempelfreiem Papier ausgestellten Antrag auf Rückerstattung des entrichteten Betrages stellen. Dem Antrag müssen eine Abschrift der ursprünglichen Anmerkung sowie die Bestätigung für die erfolgte Einzahlung.
(2) Die Landesregierung kann den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters mit der Kontrolle der Anträge auf Rückerstattung beauftragen.
(3) Das Landesamt für Abgaben muss das entsprechende Verfahren innerhalb von 120 Tagen nach Erhalt des Rückerstattungsantrags beenden.
(4) Verstreicht die unter Absatz 3 genannte Frist, so gilt der Rückerstattungsantrag als abgelehnt.
(5) Die Landesregierung kann die mit der Rückerstattung der Steuer verbundenen Tätigkeiten an den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters übertragen.