(1) Im Diplom ist die Beurteilung der einzelnen Prüfungen über Theorie und Praxis nicht anzuführen. Es ist nur das Gesamturteil anzugeben, und zwar "mit ausgezeichnetem Erfolg" oder "mit Erfolg".
(2) Das Gesamturteil "mit ausgezeichnetem Erfolg" kann erteilt werden, wenn wenigstens die Hälfte der Fächer mit "sehr gut" und die andere Hälfte mit "gut" bewertet wurden.
(3) Die Bewertung "befriedigend" in einem Fach kann zu einem "gut" angehoben werden, wenn der Kandidat die Bewertung "sehr gut" in zwei weiteren Fächern erhalten hat. Die Bewertung "genügend", auch nur in einem Fach, schließt die Gesamtbewertung "mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(4) Die Prüfungskommission laut Artikel 22 hat nach Abschluß der Diplomprüfung alle Unterlagen dem zuständigen Landesamt weiterzuleiten; die Kommission hat damit ihre Arbeit abgeschlossen.
(5) Wer das Diplom besitzt, ist befähigt, den Beruf einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers auszuüben.
(6) Das Diplom ist vom zuständigen Landesamt auszustellen.
(7) Wer das Diplom besitzt, hat Anspruch darauf, in das Berufsverzeichnis der Hebammenvereinigung Südtirols eingetragen zu werden.