Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Bleibt ein Kandidat der Diplomprüfung unentschuldigt fern, so wird die Bewertung "ungenügend" wegen Nichterscheinens zur Prüfung vermerkt. Der Kandidat kann jedoch zur Nachprüfung laut Artikel 21 Absätze 6 und 7 antreten. Wird die Abwesenheit hingegen ausreichend begründet, so entscheidet das Leitungsgremium, ob die Diplomprüfung neu oder als Nachprüfung angesetzt wird.