Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Kommission für die Diplomprüfung besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die Kommission ist mit Beschluß der Landesregierung zu ernennen.
(3) Schriftführer der Kommission ist ein Beamter des zuständigen Landesamtes.