(1) Auf Anträge zur Anfechtung im Sinne von Artikel 97 und 98 des Autonomiestatuts sind, soweit möglich, die für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Sollte die Anwendung der in dieser Geschäftsordnung festgesetzten Fristen die Einhaltung der im Gesetz über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder im Autonomiestatut bestimmten Anfechtungsfristen unmöglich oder schwierig gestalten, hat der Präsident/die Präsidentin des Landtages den zuständigen Ausschüssen Verfallfristen vorzuschreiben, die dem Landtag die Beschlussfassung innerhalb der zur Einbringung der Anfechtungen vorgesehenen Frist ermöglichen.