(1) Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand, unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 31 Absatz 1. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme jenes Ausschussmitgliedes, das den Vorsitz führt.
(2) In allen Ausschüssen ist jedes Ausschussmitglied auch einzeln voll antragsfähig.